Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 9 § 2 - Benutzungsrecht (1) Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze ist zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken allen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im gleichen Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. (2) Die Benutzung des Schulgeländes des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds ist außerhalb des Schulbetriebs zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken allen Besuchern in gleichem Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. (3) Die Benutzung der Parkflächen und der Buswendeplatte zu den in § 1 Abs. 4 und 5 genannten Zwecken ist allen Besuchern in gleichem Maße gestattet. (4) Die Benutzung des Geländes der Mehrzweckhalle zu den in § 1 Abs. 6 genannten Zwecken ist allen Benutzern der Mehrzweckhalle in gleichem Maße gestattet. (5) Einzelnen Personen kann die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Flächen oder der Aufenthalt auf solchen für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie eine Fläche ohne Zustimmung der Gemeinde ihrer Zweckbestimmung zuwider benutzen oder gegen die Benutzungszeiten (§ 3) oder die Benutzungsregeln (§ 4) verstoßen. § 3 - Benutzungszeiten Das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds darf Während der Schulzeit Montag bis Freitag: 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Während den Schulferien Montag bis Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr benutzt werden. Vor und während des Unterrichts ist die Benutzung der genannten Plätze und Bereiche untersagt. § 4 - Benutzungsregeln (1) Beim Aufenthalt und der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen, sind unzumutbare Störungen, Belästigungen, Gefährdung und Schädigung anderer Personen zu vermeiden.

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