Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 1 Erntedank! Nr. 21 · 23. Oktober 2014 · Jahrgang 39 Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten am Hochrhein Hohentengen

2 Nr. 21/14 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut SATZUNG über die Änderung der Kostenersatzordnung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen (KostenersatzO FFW ) der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 25.10.2012 Aufgrund § 26 und § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 31. März 2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am 18.09.2014 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Den Absätzen 1-3 des § 6 KostenersatzO FFW wird folgender Satz vorangestellt: „Sachschäden sind wie folgt zu ersetzen:“ (2) Der sonstige Wortlaut des § 6 bleibt in seiner ursprünglichen Fassung bestehen. § 2 Die Änderung tritt mit dem Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 18.09.2014 Der Bürgermeister gez. Benz

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8 Nr. 21/14 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Kreis Waldshut Benutzungsordnung für die öffentlichen Spielplätze und das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds, die Buswendeplatte und die angrenzende Parkfläche sowie das Gelände der Mehrzweckhalle Aufgrund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000, GBl. S. 581, berichtigt S. 698, hat der Gemeinderat am 02.10.2014 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines und Zweckbestimmung (1) Die öffentlichen Spielplätze sowie das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds, die Buswendeplatte und die an das Schulgelände angrenzende Parkfläche sowie das Gelände der Mehrzweckhalle sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein. (2) Die öffentlichen Spielplätze dienen der Entfaltung der Kinder und der Jugendlichen, der Förderung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. (3) Das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds dienen dem Aufenthalt der Schüler und Lehrer während des Schulbetriebs. Außerhalb des Schulbetriebs dient das Schulgelände des Schulstandorts Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds der Entfaltung der Kinder und der Jugendlichen, der Förderung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. (4) Die Buswendeplatte dient der Allgemeinheit zum Wenden von Bussen und Kraftfahrzeugen. (5) Die Parkflächen dienen der Allgemeinheit zum Parken von Personenkraftwagen. (6) Das Gelände der Mehrzweckhalle dient Lehrern und Schülern während des Schulbetriebs sowie Benutzern und Besuchern der Mehrzweckhalle zum Betreten der Mehrzweckhalle. (7) Lage und Ausmaß der Plätze sind in den Lageplänen, die Bestandteile dieser Benutzungsordnung sind, dargestellt. Die Pläne können beim Hauptamt, Bauamt der Gemeindeverwaltung Hohentengen a. H. durch jede Person während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden. (8) Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde.

Nr. 21/14 9 § 2 - Benutzungsrecht (1) Die Benutzung der öffentlichen Spielplätze ist zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken allen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres im gleichen Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. (2) Die Benutzung des Schulgeländes des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds ist außerhalb des Schulbetriebs zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken allen Besuchern in gleichem Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. (3) Die Benutzung der Parkflächen und der Buswendeplatte zu den in § 1 Abs. 4 und 5 genannten Zwecken ist allen Besuchern in gleichem Maße gestattet. (4) Die Benutzung des Geländes der Mehrzweckhalle zu den in § 1 Abs. 6 genannten Zwecken ist allen Benutzern der Mehrzweckhalle in gleichem Maße gestattet. (5) Einzelnen Personen kann die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Flächen oder der Aufenthalt auf solchen für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie eine Fläche ohne Zustimmung der Gemeinde ihrer Zweckbestimmung zuwider benutzen oder gegen die Benutzungszeiten (§ 3) oder die Benutzungsregeln (§ 4) verstoßen. § 3 - Benutzungszeiten Das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds darf Während der Schulzeit Montag bis Freitag: 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Während den Schulferien Montag bis Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr benutzt werden. Vor und während des Unterrichts ist die Benutzung der genannten Plätze und Bereiche untersagt. § 4 - Benutzungsregeln (1) Beim Aufenthalt und der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen, sind unzumutbare Störungen, Belästigungen, Gefährdung und Schädigung anderer Personen zu vermeiden.

10 Nr. 21/14 (2) Es ist nicht zulässig, in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen. (3) Die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Sie dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Der anfallende Müll ist von den Benutzern wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, bzw. kann in den vorgehaltenen Müllbehältnissen entsorgt werden. Es ist verboten Gläser, Glasflaschen und Scherben zu hinterlassen. (4) 1. Der Genuss und das Mitführen von alkoholhaltigen Getränken außerhalb genehmigter Freischankflächen sind für die in § 1 Abs. 1 beschriebenen Flächen untersagt. Ebenso ist es nicht zulässig sich dort in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufzuhalten. 2. Von dem Alkoholverbot ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder die Zustimmung der Gemeinde erteilt wurde. (5) Das Übernachten und das Lagern, das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen o. ä., die Verrichtung der Notdurft sowie das Ausspucken auf den Boden sind unzulässig. (6) Das ungenehmigte Betreten oder Befahren der öffentlichen Spielplätze, des Schulgeländes einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (z. B. Mofa, Moped) ist nicht gestattet. (7) Das Rauchen ist auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen untersagt. (8) Gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, sowie jegliche Art von Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze und offenes Feuer sind verboten. (9) Auf die öffentlichen Spielplätze sowie auf die Schulsportanlage („Roter Platz“) und das Minispielfeld dürfen keine Tiere mitgenommen werden. (10) Für die Schulsportanlage („Roter Platz“) und das Minispielfeld gelten ergänzend folgende Regelungen: 1. Es ist verboten, sich in die Netze zu hängen, Banden und Pfosten zu bemalen sowie Essen und Getränke auf die Spielfläche mitzubringen. 2. Das Betreten oder Befahren des Spielfeldes mit Fahrzeugen jeglicher Art (z. B. Fahrrad, Roller) ist nicht gestattet. 3. Nicht unmittelbar am Spiel beteiligte Personen dürfen sich nicht auf dem Spielfeld aufhalten. Die Benutzer sollen untereinander Rücksicht nehmen. 4. Das Mitbringen oder Benutzen von Skateboards ist nicht gestattet.

Nr. 21/14 11 § 5 - Hausrecht (1) Die Gemeinde Hohentengen a. H. übt auf den in § 1 genannten Flächen das Hausrecht aus. Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei sind unverzüglich Folge zu leisten. (2) Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, kann das Betreten der in § 1 Abs. 1 genannten Flächen untersagt werden. § 6 - Schadensersatzansprüche der Gemeinde Wer die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen oder ihre Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist der Gemeinde Hohentengen a. H. gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Entstandene Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 7 - Haftung der Gemeinde (1) Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihrer Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde Hohentengen a. H. haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer 1. durch vorschriftswidriges Verhalten, 2. durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen und Spielgeräten, 3. durch das Verhalten anderer Benutzer entstehen. (3) Die Gemeinde Hohentengen a. H. übernimmt darüber hinaus keine Haftung für 1. abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen, 2. die Sicherheit von mitgebrachten Spielsachen. (4) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen erfolgt kein Winterdienst. Ausgenommen hiervon sind die Buswendeplatte und die Parkfläche. § 8 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung handelt, wer als Benutzender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 8 die in § 1 Abs. 1 genannten Plätze ohne Genehmigung der Gemeinde abweichend von der Zweckbestimmung benutzt. 2. § 2 Abs. 1 die öffentlichen Spielplätze ab Vollendung des 14. Lebensjahres hinaus benutzt oder die öffentlichen Spielplätze von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung benutzen lässt. 3. einem nach § 2 Abs. 5 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. 4. § 3 die unter § 1 Abs. 3 genannten Plätze über die in § 3 genannten Benutzungszeiten hinaus benutzt.

12 Nr. 21/14 5. § 4 Abs. 1 andere Personen in unzumutbarer Weise stört, belästigt, gefährdet oder beschädigt, 6. § 4 Abs. 2 in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht. 7. § 4 Abs. 3 die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen nicht pfleglich und schonend zu benutzt, sie beschädigt oder verunreinigt oder angefallenen Müll oder Gläser, Glasflaschen und Scherben hinterlässt. 8. § 4 Abs. 4 Nr. 1 alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Freischankflächen mitführt oder genießt oder sich auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufhält. 9. § 4 Abs. 5 auf den genannten Flächen übernachtet, lagert, Zelte, Wohnwagen o. ä. aufstellt, die Notdurft verrichtet oder auf den Boden spuckt. 10. § 4 Abs. 6 die genannten Flächen ungenehmigt mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art betritt oder befährt. 11. § 4 Abs. 7 auf genannten Flächen raucht. 12. § 4 Abs. 8 gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen sowie Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze mitführt oder ein offenes Feuer entfacht. 13. § 4 Abs. 9 Tiere mitnimmt. 14. § 4 Abs. 10, Nr. 1 sich in Netze hängt, Banden und Pfosten bemalt sowie Essen und Getränke auf die Spielfläche mitbringt. 15. § 4 Abs. 10 Nr. 2 das Spielfeld mit Fahrzeugen betritt oder befährt. 16. § 4 Abs. 10 Nr. 4 Skateboards benutzt oder mitbringt. 17. einem nach § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. (2 Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens € 5,11 und höchstens € 1.022,58 und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens € 511,29 geahndet werden. § 9 - Inkrafttreten (1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Spielplatzordnung vom 29. September 2008 außer Kraft. (3) Die Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Hohentengen a. H. bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

Nr. 21/14 13 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Ordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 02.10.2014 Benz, Bürgermeister

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Nr. 21/14 15 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Kreis Waldshut Benutzungsordnung für den Rathausplatz mit angrenzender Parkfläche Aufgrund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000, GBl. S. 581, berichtigt S. 698, hat der Gemeinderat am 02.10.2014 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines und Zweckbestimmung (1) Der Rathausplatz mit angrenzender Parkfläche sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein. (2) Der Rathausplatz dient als Platz zur Rast und zur Erholung sowie als Platz für öffentliche, private und Vereinsveranstaltungen. (3) Die angrenzende Parkfläche dient der Allgemeinheit zum Parken von Personenkraftwagen. (4) Lage und Ausmaß des Rathausplatzes sowie der angrenzenden Parkfläche sind in dem Lageplan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist, dargestellt. Der Plan kann beim Hauptamt, Bauamt der Gemeindeverwaltung Hohentengen a. H. durch jede Person während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden. (5) Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. § 2 - Benutzungsrecht (1) Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Flächen sind zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken allen Besuchern und ortsansässigen Veranstaltern in gleichem Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. (2) Die Gemeinde kann einzelnen Benutzern der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Fläche die Benutzung oder den Aufenthalt auf dieser für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagen, wenn sie die Fläche ohne Zustimmung der Gemeinde ihrer Zweckbestimmung zuwider benutzen oder wenn sie gegen die Benutzungsregeln (§ 4) oder Benutzungszeiten (§ 3) verstoßen. § 3 - Benutzungszeiten Der Rathausplatz darf Montag bis Sonntag von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr benutzt werden. Davon ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder die Zustimmung der Gemeinde erteilt wurde. § 4 - Benutzungsregeln (1) Beim Aufenthalt und der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen, sind unzumutbare Störungen, Belästigungen, Gefährdung und Schädigung anderer Personen zu vermeiden.

16 Nr. 21/14 (2) Veranstaltungen sind nur nach vorheriger Anmeldung zulässig. Ein Anspruch auf Nutzung der Plätze besteht nicht. (3) Es ist nicht zulässig, in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen. (4) Die unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Sie dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Der anfallende Müll ist von den Benutzern wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, bzw. kann in den vorgehaltenen Müllbehältnissen entsorgt werden. Es ist verboten Gläser, Glasflaschen und Scherben zu hinterlassen. (5) 1. Der Genuss und das Mitführen von alkoholhaltigen Getränken außerhalb genehmigter Freischankflächen sind für die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen untersagt. Ebenso ist es nicht zulässig, sich dort in betrunkenem oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten. 2. Von dem Alkoholverbot ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder die Zustimmung der Gemeinde erteilt wurde. (6) Das Übernachten und das Lagern, das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen o.ä., die Verrichtung der Notdurft sowie das Ausspucken auf den Boden sind unzu lässig. (7) Auf dem Rathausplatz ist das ungenehmigte Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht gestattet. (8) Gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, sowie jegliche Art von Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze und offenes Feuer sind verboten. (9) D as gewerbliche Feilhalten bzw. Anbieten von Waren oder Leistungen aller Art sowie das Werben für die Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art sind ohne vorherige Genehmigung durch die Gemeinde nicht zulässig. § 5 - Veranstaltungen (1) Bei Veranstaltungen ist eine Anmeldung erforderlich. Veranstalter ist, wer die Veranstaltung bei der Gemeinde anmeldet. (2) Der Veranstalter ist verantwortlich für die Einhaltung der Benutzungszeiten (§ 3) und der Benutzungsregeln (§ 4), insbesondere für die Sauberkeit auf dem gesamten Gelände. Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung die notwendige Reinigung der Plätze und des Gebäudes selbst durchzuführen oder von Dritten auf seine Kosten durchführen zu lassen. Wird die Reinigung vom Veranstalter nicht oder nicht zufriedenstellend ausgeführt, nimmt die Gemeinde die Reinigung selbst, auf Kosten des Veranstalters vor. Die Gemeinde kann sich hierzu eines Dritten bedienen.

Nr. 21/14 17 Die Reinigung der Toilettenanlagen wird von der Gemeinde auf Kosten des Veranstalters durchgeführt. (3) Die Einholung der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Genehmigungen ist ausschließlich Sache des Veranstalters. Er ist ebenfalls für die Einhaltung der Jugendschutz- und anderer gesetzlicher Bestimmungen zuständig. (4) Der Veranstalter hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen. (5) Die angrenzende Parkfläche kann mitbenutzt werden, ein Anspruch auf eine Sperrung durch die Gemeinde für Besucher der Veranstaltung besteht nicht. Sperrungen sind auf geeignete Weise selbst durchzuführen. § 6 - Hausrecht (1) Die Gemeinde Hohentengen a. H. übt auf der in § 1 genannten Flächen das Hausrecht aus. Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei sind unverzüglich Folge zu leisten. (2) Benutzern, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei nicht befolgen oder die offensichtlich unter Einfluss berauschender Mittel stehen, kann die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Fläche untersagt werden. § 7 - Haftung (1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen entstehen. Entstandene Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Gemeinde überlässt den Benutzern die unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Benutzer sind verpflichtet, die unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen oder Anlagen nicht benutzt werden. Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen entstehen. Die Benutzer verzichten ihrerseits auf etwaige eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Veranstalter haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung ist der Gemeinde nachzuweisen.

18 Nr. 21/14 (3) Auf dem Rathausplatz erfolgt kein Winterdienst. § 8 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung handelt, wer als Benutzender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 4 den in § 1 Abs. 1 genannten Platz ohne Genehmigung der Gemeinde abweichend von der Zweckbestimmung benutzt. 2. einem nach § 2 Abs. 2 ausgesprochenem Benutzungsverbot zuwiderhandelt. 3. § 3 den Rathausplatz über die Benutzungszeiten hinaus benutzt. 4. § 4 Abs. 1 andere Personen in unzumutbarer Weise stört, belästigt, gefährdet oder schädigt. 5. § 4 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne vorherige Anmeldung veranstaltet. 6. § 4 Abs. 3 in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht. 7 § 4 Abs. 4 die in § 1 Abs. 1 genannte Fläche und ihre Einrichtungen nicht pfleglich und schonend benutzt, sie beschädigt oder verunreinigt oder an- gefallenen Müll oder Gläser, Glasflaschen und Scherben hinterlässt. 8. § 4 Nr. 5.1 alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Freischankflächen mitführt oder genießt oder sich auf der in § 1 Abs. 1 genannten Fläche in betrunkenem oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufhält. 9. § 4 Abs. 6 auf der genannten Fläche übernachtet, lagert, Zelte, Wohnwagen o. ä. aufstellt, die Notdurft verrichtet oder auf den Boden spuckt. 10. § 4 Abs. 7 den Platz ungenehmigt mit Kraftfahrzeugen befährt. 11. § 4 Abs. 8 gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen oder jegliche Art von Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze mitführt oder benutzt sowie ein offenes Feuer entfacht. 12. § 4 Abs. 9 ohne Genehmigung Waren oder Leistungen aller Art gewerblich feilhält oder für Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art wirbt. 13. einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens € 5,11 und höchstens € 1.022,58 und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens € 511,29 geahndet werden. § 9 - Inkrafttreten (1) Diese Benutzungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nr. 21/14 19 (2) Die Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Hohentengen a. H. bleiben unberührt. (3) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 02.10.2014 Benz, Bürgermeister Im Rahmen der nächsten Verkehrsschau soll für den Rathausplatz eine Parkzeitregelung mit einer maximalen Parkdauer von zwei Stunden angeordnet werden.“

20 Nr. 21/14 Friedhof Hohentengen Seit Juli 2013 steht auf dem Friedhof in Hohentengen eine Urnenstelenanlage als weitere Bestattungsform, zusätzlich zu den bisherigen Urnenbestattungen und Erdbestattungen, zur Verfügung. Wir möchten Sie nochmals über die Gestaltungsvorschriften bei der Beschriftung der Verschlussplatte der Aschenkammern informieren. Auszug aus Friedhofssatzung § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften c) Für Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata Antiqua-Schrift in gold oder schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen. Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Blumenschmuckablagen vor den Urnenstelen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen.

Nr. 21/14 21 Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein sucht schnellstmöglich für die Kindertagesstätte in Hohentengen eine/n Staatlich anerkannte Erzieher/in oder Kinderpfleger/in oder vergleichbare Ausbildung in Vollzeit, ohne Befristung, als Zweitkraft für die Krippengruppe mit Kindern unter 3 Jahren. Wollen Sie sich näher informieren, dann setzen Sie sich mit unserer Kindergartenleiterin, Frau Margot Schneider, Telefon 07742/4513 in Verbindung. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 07.11.2014 an das Bürgermeisteramt Hohentengen, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen a. H. Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein sucht für das Rathaus Hohentengen eine/n Raumpfleger/in für leichte Reinigungsarbeiten. Arbeitsaufwand ca. 7 – 10 Std. pro Woche. Die Vergütung erfolgt nach Stundenaufwand. Wollen Sie sich näher informieren, dann setzen Sie sich mit Frau Tanja Würz in Verbindung, Telefon 07742 853 20 oder hauptamt@hohentengen-ah.de. Schriftliche Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens 07.11.2014 an das Bürgermeisteramt, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. Ausbildungsplatz Sommer 2015 Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein stellt zum 01.08.2015 folgenden Ausbildungsplatz zur Verfügung: Eine/n Auszubildende/n für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten Voraussetzung für die Ausbildung ist der Mittlere Bildungsabschluss. Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Sie können sich gerne bei der Gemeindeverwaltung über das Berufsbild informieren. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Tanja Würz, Zimmer 10, Telefon: 07742/853-20. Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis spätestens 14.11.2014 an das Bürgermeisteramt, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H.

22 Nr. 21/14 Seniorenwohnen Hohentengen a.H. Begegnungen und Spielnachmittag mit den Senioren in der Seniorenwohnanlage in Hohentengen, Hansengelstraße am Donnerstag, 30. Oktober 2014, 14.30 Uhr - 17.00 Uhr. Haben Sie Zeit und Lust bei uns hereinzuschauen, dann kommen Sie vorbei. Wir freuen uns auf Sie. Die Seniorinnen und Senioren des Hauses Das Caritasteam Forstpflanzenbestellung Wer Pflanzen bestellen möchte, soll sich bitte bis spätestens Freitag, 31.Oktober 2014 bei Förster Michael Albrecht – Telefon 07742/4532, Fax Nr. 850 879 oder E-Mail: michael. albrecht@landkreis-waldshut.de melden. Über den Termin der Pflanzenlieferung werden wir Sie telefonisch informieren. Die Gemeinde Hohentengen sucht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt eine aufgestellte und motivierte Integrationskraft für den Kindergarten in Lienheim. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem folgender Berufe: Staatl. an. Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Heilerziehungspfleger/in, Heilpädagoge/in oder ähnliche Ausbildung. Arbeitsumfang: 4 – 6 Stunden wöchentlich, vormittags. Aufgabengebiet: Pädagogische Unterstützung und Förderung eines Kindes Wollen Sie sich näher über diese Tätigkeit informieren, setzen Sie sich bitte mit der Kindergartenleiterin, Frau Marlies Pfeffer, in Verbindung. Sie erreichen Sie vormittags unter Telefon 4180. Schriftliche Bewerbungen richten Sie bitte an das Bürgermeisteramt, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen a.H.

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24 Nr. 21/14 Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Aufruf zur Haus- und Straßensammlung vom 01. bis 16. November 2014 Für die Erhaltung und zur Anlage deutscher Kriegsgräberstätten im Ausland bittet der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. um Ihre Spende. Der Volksbund arbeitet nun in 45 Ländern und betreut die Ruhestätten von über 2,3 Millionen Kriegstoten. Über diese Friedhöfe hinweg sind zahlreiche Bekanntschaften, oft Freundschaften mit Menschen anderer Nationen geknüpft worden. Das Motto der Kriegsgräberfürsorge Bitte helfen Sie dem Volksbund mit Ihrer Spende bei der Anlage und Pflege der Kriegsgräberstätten sowie beim Ausbau der Jugendarbeit. Sie tragen mit Ihrem Beitrag zum Frieden in der Welt bei. Landessenioren Südbaden e.V. – BLHV Kreisverband Waldshut Mitgliederversammlung und Informationstagung Datum: Dienstag, den 11. November 2014 Uhrzeit: 14.00 Uhr Ort: Gasthof „Römerhof“, Dangstetten Tagesordnung u. a.: Tätigkeitsbericht Präsident Hermann Schwab Tätigkeitsbericht Geschäftsführer Armin Zumkeller Ehrungen/Verschiedenes Vortrag: Sind Schenkungen steuerpflichtig? Was ist bei Testamenten zu beachten? Wie ist das mit der neuen Mütterrente? Referent: Michael Martin, RA, BLHV-Bezirksgeschäftsführer Energieagentur Schwarzwald Hochrhein Bald weniger Emissionen aus Kaminen und Kachelöfen erlaubt – Feinstaubbelastung soll sinken Gesetz passt Grenzwerte für Kleinfeuerungsanlagen zum 1. Januar 2015 an Private Heizungsanlagen erzeugen nicht nur Wärme. Vor allem beim Verbrennen von Holz entsteht unter anderem gesundheitsgefährdender Feinstaub. Den entsprechenden Grenzwert regelt ein Bundesgesetz. Zum 1. Januar 2015 wird dieser an moderne Tech-

Nr. 21/14 25 nologien angepasst. Was das für Betreiber von Kaminen und Pelletheizungen bedeutet, erläutert Dr. Erika Höcker, Beraterin der Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein Wer mit festen Brennstoffen wie Holz heizt, muss sich an die Grenzwerte der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (kurz: 1. BImSchV) halten, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert. Diese regelt die Höhe der Emissionen von Feinstaub, Polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Kohlenmonoxid (CO). Die Stoffe entstehen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Dazu gehören Holzpellet-Anlagen genauso wie Kaminöfen in Einzelräumen. Meist werden sie zusätzlich zu bestehenden Heizungsanlagen genutzt. „Die Hälfte der Feuerungsanlagen in Einzelräumen ist älter als 20 Jahre und für etwa zwei Drittel der Gesamtstaubfracht verantwortlich“, macht Erika Höcker deutlich. Die gegenwärtige Feinstaubemission in Deutschland verkürzt laut Weltgesundheitsorganisation WHO die durchschnittliche Lebenserwartung um zehn Monate. Ab dem kommenden Jahr gelten deshalb Grenzwerte, die der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen. Für rund 4,5 Millionen Kamine, Kachelöfen und Grundöfen in Deutschland steht eine Nachrüstung mit einem Staubfilter oder ein kompletter Austausch an. Für beides gelten Übergangsfristen. „Wer sich einen neuen Zimmerofen oder eine Holzpelletheizung zulegt, sollte darauf achten, dass die Herstellerbescheinigung den geforderten neuen Grenzwert von 20 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas dokumentiert“, rät Höcker. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Einzelfeuerungsanlagen, die vor 1950 eingebaut wurden und Öfen, die als einzige Wärmequelle eines Hauses oder einer Wohnung dienen. Weitere Informationen zum Thema sowie Beratung zu allen Fragen rund um energetisches Sanieren erhalten Interessierte bei der Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein – neutral und unabhängig. Kontaktdaten Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein; Telefon 0 77 51 / 91 73 25; www.energieagentur-schwarzwald-hochrhein.de AOK - Die Gesundheitskasse Hochrhein-Bodensee Alles auf eine Karte Ab 1. Januar gilt die elektronische Gesundheitskarte Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) löst die bisherige Krankenversichertenkarte ab. „Die alte Versichertenkarte hat ausgedient“, sagt Dietmar Wieland, Geschäftsführer der AOK Hochrhein-Bodensee. „Ab 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die eGK als gültiger Nachweis für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen.“ Die neue eGK soll zu besseren und effizienteren Abläufen in den Arztpraxen beitragen. „Bis Ende des Jahres kann noch die alte Krankenversicherungskarte verwendet werden. Die Arztpraxen können bis dahin noch mit dieser abrechnen. Danach verliert sie ihre

26 Nr. 21/14 Gültigkeit – unabhängig von dem aufgedruckten Datum“, unterstreicht der AOK-Chef. Auffälligste Veränderung für den Versicherten ist das eigene Foto auf der Karte und ein Chip. „Wer noch keine eGK besitzt, kann diese im nächstgelegenen AOK-KundenCenter oder online im Internet beantragen. Hier halten die AOK-Mitarbeiter Kameras für ein geeignetes Passfoto bereit.“ Die neue Karte soll mit dem Foto nicht nur fälschungssicherer sein. Sie soll auch den Informationsfluss zwischen den behandelnden Ärzten verbessern. Auf dem Chip können in Zukunft außer den herkömmlichen Informationen wie etwa Name und Adresse zusätzliche Daten zur eigenen Sicherheit gespeichert werden. Hierzu gehören beispielsweise Notfalldaten, Blutgruppe, Vorerkrankungen, Allergien oder auch wichtige Medikamente „Diese Angaben sind freiwillig. Allerdings hängt die Qualität der medizinischen Behandlung immer davon ab, ob dem behandelnden Arzt alle relevanten Informationen vorliegen und das rechtzeitig“, meint Wieland. „Entscheidet sich der Versicherte für das Speichern, erhält er einen sechsstelligen Sicherheits-PIN.“ Der Arzt, der im Rahmen einer Untersuchung die Daten verwendet, muss sich zusätzlich mit einem Heilberufsausweis als befugt ausweisen. Nur dann sind die Daten für ihn zugänglich. Die neue eGK gilt auch gleichzeitig als European Health Insurance Card (EHIC) – auf der Rückseite abgebildet. Sie gewährt im Urlaub oder bei Kurzaufenthalten die Behandlung bei einem Vertragsarzt oder in einem Vertragskrankenhaus im europäischen Ausland. AOK-Bild leicht gemacht Schnell von zu Hause aus ein Foto machen und abschicken. Ab sofort steht für die eGK eine Online-Fotokabine bereit. Versicherte können ein geeignetes Passbild für die eGK von sich aufnehmen und es sicher und datenschutzkonform vom eigenen Computer an die AOK übermitteln. Weitere Informationen zur virtuellen Fotokabine unter www. aok-bw.de/aok-bild Sprechstunden Deutsch-schweizerische Rentenberatung vor Ort Die Deutsche Rentenversicherung und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Schweiz bieten auch dieses Jahr wieder grenzüberschreitende Informationen zur Rente an. Angesprochen sind alle, die Beiträge zur gesetzlichen deutschen und schweizerischen Rentenversicherung einbezahlt haben. Auf diesen Internationalen Beratungstagen erteilen Experten beider Länder kostenlos Auskünfte zum jeweiligen nationalen Recht und zu den zwischenstaatlichen Auswirkungen. Zu dem Beratungstag am 12.11.2014, 13.30 bis 18.30 Uhr in Waldshut, Waldtorstraße 1a(im Gebäude der Agentur für Arbeit)laden wir ein. Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Anmeldung unter 07751 895810.

Nr. 21/14 27 Bringen Sie zum Beratungstag bitte Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis mit. Weitere Beratungstage in Waldshut sind im Jahr 2015 vorgesehen. Diese werden gesondert angekündigt. Sammeltermine Blaue Tonne am 27. Oktober 2014 2. Schadstoffsammelrunde im gesamten Kreisgebiet im Oktober 2014 Die 2. Sammelrunde für schadstoffhaltige Abfälle wird im gesamten Kreisgebiet vom 07. Oktober bis 31. Oktober 2014 durchgeführt. In der Gemeinde Hohentengen können Schadstoffe am 28. Oktober von 11.30 - 13.30 Uhr bei der Sammelstelle Mehrzweckhalle. abgegeben werden. Es können folgende Sonderabfälle abgegeben werden: Altfette, Altmedikamente, Autobatterien, Kleinbatterien, Farb- und Lackreste, Haushaltsreiniger, Holzschutzmittel, Lösemittel, Pflanzenschutzmittel, quecksilberhaltige Abfälle, nicht entleerte Spraydosen mit Treibgas, Chemikalien aus dem Haushalts- und Hobbybereich. Die Abgabe der Sonderabfälle aus privaten Haushalten ist kostenlos. Kleinmengen aus dem gewerblichen Bereich können ebenfalls abgegeben werden, die Kosten müssen aber vom Gewerbebetrieb übernommen werden. Die Schadstoffe dürfen nur während der festgesetzten Sammelzeiten bzw. nur bei Anwesenheit des Sammelpersonals abgegeben werden. Wir bitten deshalb die Bevölkerung, die gesammelten Abfälle persönlich in geschlossenen Behältern anzuliefern. Familienzentrum Hochrhein informiert NEU: ab sofort sind wir auch auf Facebook! In der FaZ ist jeder herzlich Willkommen! FaZ Café – Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen täglich von 9.30 Uhr – 17.00 Uhr (mittwochs 9.30 Uhr – 14.00 Uhr) Das Familienzentrum Hochrhein bietet weitere interessante Kurse und Aktivitäten an. Auf der Homepage www.faz-hochrhein.de können Sie sich genauer informieren.

28 Nr. 21/14 Verkehrsamt informiert Laxdal Theater: „Die Glasmenagerie“ von Tennessee Williams Vorstellungen im Oktober: F reitag, 24. und 31. Oktober 2014 Vorstellungen im November: F reitag, 14. und 21. November 2014 Samstag, 1. 8. 15. und 22. November 2014 Sonntag, 9. November 16 Uhr Vorstellungen im Dezember: Freitag, 12. und 26. Dezember 2014 Samstag, 6. 13. und 27. Dezember 2014 Sonntag, 7. Dezember 2014, 16 Uhr Abschluss am 31. Dezember 2014 um 16 Uhr und 20 Uhr Vorstellungen am Freitag und Samstag immer um 20 Uhr Infos und Reservierungen im Verkehrsamt unter 07742 853-50 Im Verkehrsbüro erhalten Sie: Wanderkarten, Radkarten, Topographische Karten, Ferien- und Freizeitführer, Ansichtskarten, Bücher: Hohentengen Geschichte und Geschichten und Die alten Eichen erzählen Ansichtskarten vom Skulpturenweg Alle elf Skulpturen sind wunderschön fotografiert und als Leporello zusammengestellt im Verkehrsbüro erhältlich. Diese dekorativen Karten eignen sich nicht nur zum Versenden. Der Leporello (11 Ansichtskarten) erhalten Sie für 8 € / 11 CHF. VHS Waldshut Tagesfahrt zur Sonderausstellung Degas in der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe am Mittwoch, 12.11.2014 7.30 Uhr ab Waldshut, Rückkehr: 19.00 Uhr, Gebühr: 55-- € für Busfahrt, Eintritt und Führung durch die Sonderausstellung, Anmeldung bei der VHS Waldshut oder direkt bei der Reiseleiterin Frau Merone, Tel.: 07751 2856 Kunst – Kultur und Christkindlmarkt in Innsbruck Vom 22. – 25.11.2014 bietet die Volkshochschule Waldshut eine Fahrt nach Innsbruck an. Besichtigt werden die prächtige Altstadt mit der Hofburg, dem imposanten Dom und dem weltberühmten Goldenen Dachl, die Wiltener Basilika, das Stift Stams, das Schloss Ambras und eine Glockengießerei. Daneben bleibt genügend Zeit für den Besuch des Christkindlmarktes mit über 70 Ständen direkt vor dem Goldenen Dachl.

Nr. 21/14 29 Preis für Fahrt im Luxus-Reisebus, 3 Übernachtungen mit Halbpension im **** Hotel im Innsbruck, mit Wellnessbereich und Schwimmbad, Reiseleitung, Stadtführungen, Eintritte, 485,-- € im DZ, Informationen und Anmeldung bei der VHS Waldshut oder direkt bei der Reiseleiterin Frau Merone, Tel.: 07751 2856 Veranstaltungskalender 04. November 2014 19.00 Uhr im Hotel Bercher Tiengen „Offene Gesprächsrunde“, Selbsthilfegruppe Prostatakrebs 05. November 2014 Versammlung Interessengemeinschaft der Vereine 08./09. November 2014 E inweihung Dorfhus/Feuerwehrgebäude mit Fahrzeugweihe in Lienheim 06. November 2014 19.30 Uhr Vortrag „Leben bis zuletzt- die Möglichkeiten der Hospiz- und Palliativversorgung Katholischer Pfarrsaal Tiengen; Anmeldung unter 07751/8304-0 oder diakonie@dwhochrhein.de 12. November 2014 Herbstzeit=Lesezeit –SPD Ortsverein Hohentengen lädt ein zu Neuerscheinungen der Frankfurter Buchmesse, 20.00 Uhr Musiksaal Schule Hohentengen a.H. IM ZWISCHENREICH -Theater aus einer anderen WeltGalli Theater Company Stuttgart Samstag, den 25. Oktober 2014, 20.00 Uhr in der Klosterschüer Ofteringen Aus der Perspektive einer anderen Welt werden hier humorvoll kleine und große Allüren des Erdenlebens aufs Korn genommen. Die lebenslustige Frau Fron findet sich plötzlich im Zwischenreich wieder und trifft dort auf Hubert, einen etwas grotesken Mitarbeiter der Reinkarnationsbehörde, der sie ordentlich in die Mangel nimmt. Ein spannendes, tiefgründiges Theaterstück voller Witz und Komik. Eintrittspreise: Erwachsene: 18.00 € (VVK: 16.00 €) Jugendliche: 10.00 € Karten an der Abendkasse; Kartenvorverkauf beim Bürgermeisteramt Wutöschingen – Kulturring – Tel. 07746 / 852-11, email: sgoebel@wutoeschingen.de und im Internet unter www.wutoeschingen.de Kaiserstuhler Orgelzauber Die Stiftung Kirche St. Katharina lädt ein zum „KAISERSTUHLER ORGELZAUBER“. Am Sonntag, 23. November 2014, 17.00 h, wird der äusserst renommierte und bekannte Organist der Luzerner Hofkirche, Wolfgang Sieber, zusammen mit dem verstärkten Singkreis Weiach-Kaiserstuhl-Fisibach (40 Sägerinnen und Sänger) in der Stadtkirche St. Katharina, Kaiserstuhl, ein spezielles Konzert geben. Zu diesem musikalischen Ohrenschmaus heisst die Stiftung Kirche St. Katharina die Bevölkerung herzlich willkommen. Der Eintritt kostet 20 Franken. Kinder haben freien Eintritt.

30 Nr. 21/14 Landratsamt Waldshut Kinder- und Jugendreferat Vorankündigung !!!! Street-Dance-Contest 2015!!! Hallo an alle die Freestyle, Hip Hop und Breakdance lieben: Am 7. März 2015 veranstaltet die Abteilung Jugend, Bildung und Prävention des Landkreis Waldshut in Kooperation mit Jugendhäusern des Landkreises den 7. grenzüberschreitenden Street Dance Contest in der Stadthalle in Wehr. Wenn ihr Lust und Freude am Tanzen habt, tut Euch zusammen und lasst Euch eine tolle Choreographie einfallen. Der Street-Dance-Contest richtet sich an selbstorganisierte Jugendgruppen, Schulen, Jugendhäuser und alle die nicht professionell auftreten. Die Organisatoren wollen insbesondere Jugendliche motivieren, die einfach Freude am Tanzen haben und Tanz-Darbietungen vorstellen wollen, die sie selbst gemeinsam entwickelt haben. Alle weiteren Infos könnt ihr in Kürze unter www.jugend-landkreis-waldshut.de herunterladen. Für weitere Fragen wendet Euch an die Kreisjugendreferentin Patrizia Vollmer-Freda, Tel. 07751/864343 und 864341 oder schreibt an patrizia.vollmer@landkreis-waldshut. de. Praxisseminar „Sicherheit beim Umgang mit Rindern“ Unfälle mit Tieren stehen in den Unfallstatistiken der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften regelmäßig an der Spitze des Unfallgeschehens. Aus diesem Grund veranstaltet das Landwirtschaftsamt Waldshut gemeinsam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft am 06.11.2014 ein Praxisseminar. Veranstaltungsort wird Dachsberg sein, die genauen Informationen zu Ort und Beginn erhalten Sie bei der Anmeldung. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir Sie, sich möglichst bald, aber bis spätestens 31.10.2014 bei uns im Landwirtschaftsamt anzumelden. Die Teilnahmegebühr beträgt 5€ als Unkostenbeitrag. Anmeldestellen: Sonja Ebner: 07751/865301 oder Anne Wegerhof: 07751/865335

Nr. 21/14 31 Agentur für Arbeit informiert: „Berufe im Gesundheitswesen“ Die Informationsveranstaltung findet am Donnerstag, den 6. November 2014 um 14.00 Uhr in der Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen, Gruppenraum 2.11, Waldtorstr. 1a, 79761 Waldshut-Tiengen statt. Die Physiotherapieschule in Bad Säckingen, die Fachschule für Pflege am Spital Waldshut und die Justus-von-Liebig-Schule in Waldshut informieren in einem Vortrag über folgende Ausbildungsberufe: 14.00 Uhr - Physiotherapeut/in 15.00 Uhr - Gesundheits- und Krankenpfleger/in 16.00 Uhr - Altenpfleger/in Eine Anmeldung ist erforderlich im Berufsinformationszentrum der Agentur für Arbeit Lörrach, Telefon: 07621 178-516 oder per E-Mail: Loerrach.BIZ@arbeitsagentur.de Kirchliche Nachrichten Katholisches Pfarramt Dieses Wochenende – Missio Kollekte – Ende der Sommerzeit – Samstag, 25.10.2014 18.30 Uhr Wortgottesfeier in Hohentengen Sonntag 26.10.2014 10.45 Uhr Wortgottesfeier in Lienheim – Allerheiligen – Samstag, 01.11.2014 08.45 Uhr Eucharistiefeier mit Kirchenchor in Lienheim, anschließend Gräberbesuch 10.45 Uhr Eucharistiefeier mit Kirchenchor in Hohentengen, anschließend Gräberbesuch Mittwoch, 05.11.201420.00 Uhr P farrgemeinderatssitzung im Pfarrheim in Hohentengen Baustelle St. Bernhard Stetten Die Renovierungsarbeiten an der Stettener Kirche haben begonnen. Aus diesem Grund bleibt die Kirche bis zum Abschluss der Renovierung geschlossen. Alle Gottesdienste, welche turnusmäßig in Stetten stattfinden sollten, werden daher in Hohentengen gefeiert.

32 Nr. 21/14 Baustelle St. Oswald Die Renovierungsarbeiten an der Pfarrkirche sind in vollem Gange. Aus Sicherheitsgründen bleibt die Kirche unter der Woche geschlossen und die Werktagsgottesdienste entfallen. Wir bitten alle im Bereich der Kirche St. Bernhard in Stetten und St. Oswald in Lienheim besondere Vorsicht walten zu lassen und weisen eindringlich darauf hin, dass das Besteigen und Begehen des Gerüstes strengstens verboten ist! Die Pfarrei kann keinerlei Haftung bei nicht Beachtung übernehmen! Pfarrer Gut ist vom 27.10. – 31.10.2014 im Urlaub. In seelsorglichen Notfällen wenden Sie sich bitte an Pfarrer Mitzkus in Erzingen unter der Telefonnummer 07742/850996. Krabbelgruppe Käfer Treffpunkt jeden Dienstag im Pfarrsaal in Hohentengen 1. Gruppe (Kinder ab 2 Jahren) von 09.00 bis 10.30 Uhr, 2. Gruppe (Kinder ab 6 Monaten) von 10.30 -12.00 Uhr Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Petra Keller, Tel. 857155 Kath. Pfarramt, Pfarrer Marcus Maria Gut Tel.: 9255-0 - Telefax: 9255-55 Sprechzeiten: Freitag von 10.00 – 11.00 Uhr in Hohentengen und nach Vereinbarung e-Mail: hohentengen@pfarramt.net Internet: www.se-st-christophorus.de - das Pfarrbüro ist dienstags bis donnerstags von 09.00 - 11.00 Uhr besetzt. Öffnungszeiten der Pfarrbücherei im kath. Pfarrheim: - jeden Freitag von 18.00 - 19.00 Uhr. Leitung: Gerda Rau, Tel. 5966 Alt-Katholische Kirchengemeinden Pfarrbüro: Tel.: 07742 / 6230, e-mail: dettighofen@alt-katholisch.de Sonntag, 26. Oktober 30. Sonntag der Lesereihe A Gottes Grundgesetz Lottstetten 10.00 Uhr Eucharistiefeier Gedenken der Verstorbenen: Erna Seleger, Werner Schaub Donnerstag, 30. Oktober M arienandacht „Maria, eine ganz normale Frau“ Dettighofen, 19.00 Uhr Erlöser Kirche Samstag, 01. November Allerheiligen „Gebet macht aus den Toten lebendige Vorfahren“

Nr. 21/14 33 Dettighofen, 14.00 Uhr G ottesdienst auf dem Friedhof, Gedenken der verstorbenen Brigitte Martin Sonntag, 02. November 31. Sonntag der Lesereihe A Allerseelen Dettighofen, 9.30 Uhr E ucharistiefeier Gedenken der Verstorbenen: Karl Schaub, Franz Zengel Altersjubilare im Monat November 2014 1.11 Rüter, Christiaan Frederik Schlossweg 10 Hohentengen 76 Jahre 2.11 Kopp, Martin Herderner Str. 23Hohentengen 78 Jahre 4.11 Sutter, Kurt Lenggenstr. 3 Lienheim 75 Jahre 5.11 Weihrauch, Adolf Hugo Stauberstr. 4 Stetten 80 Jahre 5.11 Benz, Gisela Elisabeth Hansengelstr. 1B Hohentengen 73 Jahre 10.11 Keslinke, Ingrid Anni Auenweg 39 Hohentengen 74 Jahre 12.11 Amrhein, Nikolaus Hallauerstr. 6 Herdern 72 Jahre 17.11 Grupp, Susanne Friederike Bündtstr. 3 Lienheim 72 Jahre 23.11 Maier, Kurt Wiesenstr. 3 Stetten 79 Jahre 24.11 Steinbrunner, Rosmarie Rheintalstr. 32 Lienheim 77 Jahre 25.11 Vogel, Rudolf Alois Auenweg 32 Hohentengen 74 Jahre 25.11 Kühner, Horst Adolf Bündtstr. 10 Lienheim 79 Jahre 26.11 Meinen, Gottfried Waldeckstr. 14 Herdern 80 Jahre 26.11 Moranz, Ekard Ernst Weiherstr. 3 A Hohentengen 71 Jahre 28.11 Kaltenbacher, Wilhelm Dorfstr. 52 Stetten 81 Jahre 29.11 Schweitzer, Christine Auenweg 23 Hohentengen 70 Jahre 30.11 Steinbrunner, Theodora Talbachstr. 5 Lienheim 70 Jahre Die Gemeindeverwaltung gratuliert den Jubilarinnen und Jubilaren recht herzlich verbunden mit den besten Wünschen für die Zukunft.

34 Nr. 21/14 «Treffpunkt Tiefenlager» Jestetten (D) Die Regionen Nördlich Lägern, Südranden und Zürich Nordost sind drei von sechs möglichen Standortregionen in der Schweiz, in denen radioaktive Abfälle dereinst in einem geologischen Tiefenlager entsorgt werden könnten. Jestetten gehört als weitere betroffene Gemeinde zu allen drei Standortregionen. Wo die Oberflächenanlage eines Tiefenlagers in der Schweiz zu stehen kommen könnte, wurde in den letzten bald drei Jahren intensiv diskutiert. Die Nagra hat – basierend auf den Stellungnahmen der Regionalkonferenzen – die Standorte «NL-2» (Gemeinde Weiach) und «NL-6» (Stadel), «SR-4» (Brentenhau Neuhausen) und «ZNO-6b» (Gemeinden Marthalen und Rheinau) als Areale für die Oberflächenanlage bezeichnet. Was bedeutet dieser Schritt für die Region? Das Bundesamt für Energie lädt die Bevölkerung der deutschen Grenzregion und der Standortregionen Nördlich Lägern, Südranden und Zürich Nordost ein, sich am öffentlichen Anlass «Treffpunkt Tiefenlager» darüber zu orientieren. Schauen Sie vorbei! www.radioaktiveabfaelle.ch | www.bfe.admin.ch/treffpunkt | sachplan@bfe.admin.ch Oberflächenanlage eines geologischen Tiefenlagers für radioaktive Abfälle Datum: Samstag, 8. November 2014 zwischen 10 und 14 Uhr durchgehend geöffnet Ort: Gemeindehalle Jestetten, Altenburgerstrasse 5, D-79798 Jestetten Programm: Standortbesichtigung, Info-Tische, Vorträge, Diskussionen, Verpflegungsmöglichkeit Detailliertes Programm unter www.bfe.admin.ch/treffpunkt

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