Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. November 2014.

Nr. 22/14 5 Formelles: 1. Nach entsprechender Publikation im Bundesblatt erfolgt die öffentliche Auflage der Gesuchsunterlagen vom 20. Oktober bis zum 18. November 2014. Wer von dem Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Diese Einsprache erfolgt daher fristgerecht. 2. Die Gemeinde Hohentengen ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts und hat u.a. die Aufgabe, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern (§1 Absatz 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg). Hierzu gehört auch, die Gemeindebevölkerung vor Fluglärmbelastungen zu schützen. Sie ist daher einsprachelegitimiert. Darüber hinaus ist sie Eigentümerin mehrerer überbauter Grundstücke ( z.Bsp. Schulgebäude, Kindergärten, Wohnhäuser), welche im Einzugsbereich des Flughafens liegen. In dieser Eigenschaft ist sie genau gleich wie Private in ihrem Interesse an der ungestörten Nutzung des Eigentums betroffen. Dementsprechend ist eine Einsprachelegitimation auch aus diesem Grund zu bejahen. Ebenfalls erfüllt ist das Erfordernis des tatsächlichen und aktuellen, praktischen Interesses an der Erhebung der Einsprache. Die besondere Beziehungsnähe ergibt sich aus der geografischen Nähe des Flughafens zum Territorium bzw. zu den Grundstücken der Gemeinde. Der Flughafen Zürich liegt ca. 15 km südlich von der Gemeindegrenze. Ca. 80% aller Landeanflüge auf die beiden Pisten 14 und 16 erfolgen in niedriger Höhe über das Gemeindegebiet. Mit der beantragten Änderung des Betriebsreglements wird sich die Lärmbelastung erhöhen. Aus vorgenannten Gründen ist die Gemeine Hohentengen zur Einsprache berechtigt. Materielles: 1. Der Antrag beinhaltet im Wesentlichen Anpassungen des Textes des Betriebsreglements, Änderungen der Flugrouten, insbesondere die Entflechtung des Ostkonzeptes und des Südkonzeptes sowie das Plangenehmigungsgesuch für den Bau von Schnellabrollwegen, ebenso einen Eventualantrag für den Fall, dass der Staatsvertrag in Kraft tritt. Zur Umsetzung des beantragten Betriebsreglements 2014 ist es erforderlich, die auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Radarführungsstrecken im Anflugbereich zu ändern und mit virtuellen Wegpunkten zu unterlegen (sog. RNAV-Transitions) und die 220. DVO zur LuftVO entsprechend zu ändern.

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