Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. November 2014.

Nr. 22/14 7 6. Der Antrag auf Änderung des Betriebsreglements ist nicht vollständig und ist auch aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Antragsunterlagen enthalten zum Thema Lärmauswirkungen lediglich Berechnungen der EMPA, die sich nach Schweizerischem Recht auf verschiedene Grenzwerte stützen. Die rein an Grenzwerten orientierte Betrachtungsweise geht am Kern des Problems, der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, ihre durch den Flughafen Zürich hervorgerufenen Probleme auf eigenem Staatsgebiet zu lösen vorbei und wurde von den deutschen Verwaltungsgerichten aber auch zuletzt von dem Europäischen Gerichtshof in den anhängigen Verfahren hinsichtlich der 220. DVO zu Recht verworfen. Die Gerichte haben anerkannt, dass die Tourismusregionen Hochrhein, Südschwarzwald, Bodensee und Baar auch unterhalb von Grenzwerten, die Rechtsansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen an Häusern auslösen, schützenswert sind und deshalb der Flugverkehr aus Gründen der Vorsorge beschränkt werden darf. Diese rechtliche Betrachtung wird auch durch das vom Landkreis Waldshut in Auftrag gegebene Gutachten „Bewertung des Fluglärms im Landkreis Waldshut“ von Dr. Kühner/Prof. Lercher wissenschaftlich gestützt, wonach auch Lärm unterhalb von Grenzwerten gesundheitlich relevant sein kann (http://www.landkreis-waldshut.de/landkreis-waldshut/fileadmin/user_upload/Kulturamt/Gutachten_Prof_Lercher.pdf) Diesem Aspekt tragen die Antragsunterlagen nicht Rechnung. Aus den genannten Gründen ersuche ich Sie, unserer Einsprache stattzugeben. Mit freundlichen Grüßen gez. Martin Benz Bürgermeister

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