Mitteilungsblatt Nr. 3 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. Februar 2014.

Nr. 3/14 1 Groß war das Interesse der Bevölkerung an den diesjährigen Bürgerversammlungen. (Bild: Gems-Thoma) Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten Nr. 3 · 13. Februar 2014 · Jahrgang 39 am Hochrhein Hohentengen

2 Nr. 3/14 Seite 1 von 5 Wahlbekanntmachung Gemeinde Hohentengen am Hochrhein Landkreis Waldshut Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 25. Mai 2014 1. Am Sonntag, dem 25. Mai 2014 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt. Dabei sind auf 5 Jahre zu wählen: 1.1 14 Gemeinderäte 2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 27. März 2014 bis 18.00 Uhr bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses - Bürgermeisteramt - Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. schriftlich einzureichen. 2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung kann für die Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig. 2.2 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte zu wählen sind. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. 2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2013 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen. Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlgebiet ab 20. August 2013 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen. Wahlgebiet ist bei der Wahl des Gemeinderats die Gemeinde. 2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend. 2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Nr. 3/14 3 Seite 2 von 5 Nicht wählbar sind Bürger, ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen; ● für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; ● die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. ● Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. 2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten ● den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten; ● Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber; ● bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden. Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden. 2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. 2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer - vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. 2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 S. 4 und 5 Kommunalwahlordnung - KomWO -). 2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

4 Nr. 3/14 Seite 3 von 5 Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge ● von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind; ● von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. 2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden. Die Formblätter werden auf Anforderung von der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Personen ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden. 2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 22 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen dem Formblatt außerdem den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 KomWO anschließen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten. 2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. 2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- /Vertreter- oder Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. 2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge. 2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen ● eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich; ● von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;

Nr. 3/14 5 Seite 4 von 5 ● Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 22 Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten; ● eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw. Wählervereinigung eingehalten worden sind; ● die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen nicht meldepflichtiger Unionsbürger als Unterzeichner (vgl. 2.9.2); Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch; sie ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt. 2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und Anschrift bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen. 2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt Hohentengen a. H., Kirchstr. 4, Zimmer1, 79801 Hohentengen a. H. 3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO. 3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

6 Nr. 3/14 Seite 5 von 5 3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, ist dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzuges oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat. 3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 4. Mai 2014 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt Hohentengen a. H., Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Hohentengen a. H., Kirchstr. 4, Zimmer 1, 79801 Hohentengen a. H bereit. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. Hohentengen a. H., 13.02.2014 Bürgermeisteramt Hohentengen a. H. Martin Benz Bürgermeister Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die allgemeinen Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

Nr. 3/14 7 Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg Bekanntgabe des Beschlusses über die Feststellung der Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2012 des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg und deren öffentliche Auslegung Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 09. Oktober 2013 das Ergebnis der Jahresrechnung für das Rechnungsjahr 2012 festgestellt. Die Jahresrechnung 2012 liegt in der Zeit von Montag, 17. Februar 2014 bis Dienstag, 25. Februar 2014, je einschließlich, auf dem Rathaus Küssaberg, Gemeindezentrum 1, Rechnungsamt, Zimmer OG 21 und auf dem Rathaus Hohentengen, Kirchstraße 4, Zimmer 9-2, während der üblichen Dienststunden öffentlich aus. Küssaberg, 13. Februar 2014 Martin Benz, Verbandsvorsitzender Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs „Äußere Auen II“ im Ortsteil Hohentengen Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 30.01.2014 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Äußere Auen II“ im Ortsteil Hohentengen gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Hohentengen: Flst.-Nr. 402, 403, 404, 393, 392, 391, 394, 280, 3971, 386/Teil Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 22.01.2014 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor: – Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes – Beschreibung der Auswirkungen bei Durchführung der Planung in Bezug auf Tiere, Pflanzen/Biotope, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaftsbild, Mensch/Bevölkerung und Kultur- und Sachgüter – Beschreibung der Auswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung

8 Nr. 3/14 – Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der nachteiligen Auswirkungen des B-Planes – Grünplanerische Festsetzungen – Maßnahmen zur Überfachung der erheblichen Auswirkungen – Tabellenverzeichnis: 1. Verteilung der Eingriffsfläche in private und öffentliche Planungen 2. Beschreibung und Bewertung der Biotope 3. Potentiell vorkommende Fledermausarten im Bereich des B-Plangebietes 4. Vogelarten im Bereich des B-Plangebietes 5. Ökopunkte des Schutzgutes Boden (Bestand) 6. Anlagebedingte Auswirkungen des B-Plangebietes für das Schutzgut Pflanzen/Biotope 7. Ermittlung des Kompensationsbedarfes für das Schutzgut Boden 8. Gegenüberstellung des erheblichen Beeinträchtigungen und der Kompensationsmaßnahmen für die betroffenen Schutzgüter. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Straßen- und Baugrenzenplan von Donnerstag, den 20. Februar 2014 bis einschließlich Montag, den 24. März 2014 bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, 79801 Hohentengen am Hochrhein, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Hohentengen am Hochrhein, den 30. Januar 2014 Der Bürgermeister: gez. Benz

Nr. 3/14 9 Öffentlich Ausgelegen Genehmigt M. 1:500 Der Bürgermeister: Straßen- und Baugrenzenplan Planung Gemeinde Hohentengen a. H. Als Satzung Beschlossen Rechtskräftig nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am Der Bürgermeister: nach § 10 Abs. 1 BauGB in Vereinbarung mit § 4 GemO am Hohentengen a. H., Der Bürgermeister: nach § 10 Abs. 3 BauGB durch die Bekanntmachung vom Hohentengen a. H., Der Bürgermeister: nach § 10 Abs. 2 und 3 BauGB TEL:07742/92440, FAX:924420, INFO@BAUINGENIEUR-MAIER.DE KIRCHSTRASSE 9 / 79801 HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN INGENIEURBÜRO ELMAR MAIER, DIPL.-ING. BAUWESEN 12.35 / 1 "Äußere Auen II" im Ortsteil Hohentengen Bebauungsplan Hohentengen im Januar 2014 Stand 22. Januar 2014 21 20 22 10 16 17 4 5 18 19 2 1 6 3 9 8 7 14 15 23 12 11 13 - WALDFLÄCHE - FFH L + 354.80 + 354.70 + 354.70 + 354.60 + 354.10 3.00 3.00 3.00 10.00 6.00 5.00 5.50 2.00 4.00 2.00 3.00 4.00 2.00 4.00 3.00 3.00 4.00 4.00 4.50 5.00 3.00 6.00 4.00 7.50 3.00 5.00 4.50 6.00 6.00 3.00 3.00 3.00 4.00 1.50 4.50 3.00 3.50 2.00 4.50 1.50 2.00 3.00 4.50 5.50 2.00 3.00 2.00 3.00 2.00 4.50 2.00 2.00 1.50 4.50 2.00 2.00 4.50 3.50 2.00 4.50 2.00 4.00 4.50 5.00 2.00 2.00 3.00 4.00 4.00 3.00 7.00 3.00 3.00 3.00 4.00 3.50 3.00 2.00 1.50 1.50 2.00 4.00 3.50 5.00 2.50 3.00 3.00 10.00 2.00 3.50 5.00 4.00 5.00 3.00 3.50 4.00 6.00 4.00 4.00 4.00 3.00 4.00 7.00 3.00 1.50 2.00 2.00 5.00 3.00 5.00 3.50 5.00 II o 0.7 DN 15° - 40° 0.4 Grundflächenzahl GRZ Art der baulichen Nutzung zulässige Dachneigungen Bauweise Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl GFZ Planungsgebietsgrenze Zeichenerklärung Entfallende Grundstücksgrenzen Baugrenzen Geplante Grundstücksgrenzen bestehende Grundstücksgrenzen Sichtdreieck Öffentliche Verkehrsflächen Aufschüttungsbereich auf 354.00 m ü. NN WA Wohngebiet WA Gebäude Bestand mit Hauptfirstrichtung* Garage Bestand Gebäude Neu mit Hauptfirstrichtung* Garage Neu Flächen für die Forstwirtschaft Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gem.Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie Landschaftsschutzgebiet Offene und überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, im Sinne von § 14 Bau NVO sind nicht zulässig mit Ausnahme der offenen Stellplätze vor Garagenzufahrten Fläche für Rigolen b = 1.50 m * siehe auch Ausnahme unter C 1.2 (Drehung um 90°) L FFH Nr. 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Nr. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 361.70 FH 361.70 361.70 361.70 361.70 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 TH 359.90 359.90 359.90 359.90 359.90 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 TH 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 360.40 FH 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 362.20 GF GF 514.66 517.28 551.39 552.78 509.50 517.86 516.20 538.27 544.37 465.10 487.19 474.31 496.78 536.10 553.99 566.78 585.00 568.67 594.25 560.83 594.50 625.13 553.76 N

10 Nr. 3/14 Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein sucht für den Kindergarten im Ortsteil Lienheim 1 Heilerzieher(in), Erzieher(in) oder vergleichbare Ausbildung als Integrationskraft zur pädagogischen Unterstützung und Förderung. Arbeitsumfang: 4 Stunden, aufgeteilt auf 2 Tage á 2 Stunden –vormittags-. Die Einstellung könnte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erfolgen. Sollten Sie Interesse an dieser Tätigkeit haben, können Sie sich bei der Kindergartenleiterin, Frau Marlies Pfeffer, Telefon 4180, gerne informieren. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 24.02.2014 an das Bürgermeisteramt Hohentengen, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. Bundesfreiwilligendienst bei der Gemeinde Hohentengen a. H. Zum neuen Schuljahr 2014/2015 ist die Einsatzstelle: Gemeinschaftsschule Rheintal – Standort Hohentengen – neu zu besetzen. Wer kann mitmachen? Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich insbesondere an Menschen, – die nach Schule oder Studium praktisch tätig sein wollen; – Zeit bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn sinnvoll überbrücken möchten; – noch nicht genau wissen, in welche Richtung es beruflich gehen soll und neue Arbeitsgebiete kennen lernen möchten; – berufstätig sind, aber sich umorientieren möchten; – im Rahmen einer Auszeit etwas für andere Menschen tun möchten oder – sich nach dem Berufsleben für das Gemeinwohl engagieren möchten. Bundesfreiwilligendienst ist nicht altersabhängig. Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können auch in Teilzeit (mehr als 20 Std. pro Woche) tätig werden. Haben wir Ihr Interesse geweckt und möchten sich näher informieren, dann melden Sie sich bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 9-1, Frau Kramhöller, Telefon 07742 853-21. Nähere Informationen zum Bundesfreiwilligendienst erhalten Sie auch im Internet unter: www.bundesfreiwilligendienst.de Bewerbungen richten Sie bitte an das Bürgermeisteramt, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H.

Nr. 3/14 11 Baumschnittkurs Am Samstag, 01.März 2014 findet der diesjährige Obstbaumschnittkurs statt. Es handelt sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung der Gemeinde Hohentengen mit der BUND-Ortsgruppe Hohentengen. Die eintägige Veranstaltung unter Leitung von Roland Meier richtet sich an alle, die zur Pflege, Erhaltung und Erneuerung ihres Baumbestandes selbst lernen wollen, wie Obstbäume fachkundig geschnitten werden. Treffpunkt ist um 9.00 am Rathausplatz in Hohentengen, Dauer bis etwa 14.30. Der Unkostenbeitrag beträgt 9,- Euro, ggf. bitte Vesper mitbringen, es ist keine Mittagspause mit Einkehr geplant! Mitzubringen sind warme, wetterfeste Kleidung, nach Möglichkeit eigene Geräte (Schere, Astschere, Baumsäge, ggf. Baumleiter nach Rücksprache). Anmeldung wird erbeten über Sekretariat Bürgermeisteramt, Frau Scheuble Tel 853 – 0. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Ausweichtermin bei ungünstiger Witterung ist der 15.März 2014. Weitere Infos und zur Rückfrage bei unsicherer Witterung am Veranstaltungstag: Ulrike Gabrin, Tel. 015209429667 Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt 1 Mitarbeiter/in für die Postagentur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung von 30 % bzw. 12 Stunden pro Woche, verteilt auf 2 Arbeitstage. Eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich wäre von Vorteil. Es ist eine intensive Einarbeitungszeit vorgesehen. Für Rückfragen steht Ihnen Frau Würz, Telefon 853-20, gerne zur Verfügung. Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 24.02.2014 an das Bürgermeisteramt Hohentengen, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen a. H.

12 Nr. 3/14 Über Fastnacht: Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung und der Postagentur Schmutziger Donnerstag 27 Februar 2014 - nachmittags geschlossen – Freitag 28 .Februar 2014 - geöffnet – Samstag 01. März 2014 - Post geöffnet – Rosenmontag 03. März 2014 - ganztags geschlossenFastnachtsdienstag 04. März 2014 - geöffnet - ACHTUNG! SPORTTREIBENDE VEREINE UND GRUPPEN Mehrzweckhalle Hohentengen und Lienheim Bis zum Ende der „närrischen Zeit“ können die Hallen der Gemeinde wegen der Dekoration von den sporttreibenden Vereinen nur eingeschränkt benutzt werden. Die Mehrzweckhalle in Hohentengen kann von den sporttreibenden Vereinen ab 07. März 2014 ohne Einschränkungen wieder genutzt werden. Der Aufbau für die Fasnacht beginnt am Samstag 08.02.2014 um 9.00 Uhr. Die Proben finden ab 10.02.2014 täglich ab 18.00 Uhr statt. Der Aufbau der Budenfasnacht beginnt am Freitag, 28.02.2014 um 13.00 Uhr. Wichtiger Hinweis Halle Lienheim Die Gemeindehalle in Lienheim bedarf nach der närrischen Zeit einer Generalreinigung. In der Zeit vom 04. März 2014 bis einschließlich 07. März 2014 ist deshalb keinerlei Sportbetrieb möglich. Wir hoffen auf Ihr Verständnis.

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16 Nr. 3/14 - 1 - MERKBLATT Stand: Sept.‘94 für die Narrenzünfte, örtlichen Vereine usw. zur sicheren Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen Dieses Merkblatt soll dazu dienen, rechtzeitig über die sichere Gestaltung und Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen zu informieren. Sie finden in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum statt, wenn auch die Straßen polizeilich für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind und nur Fußgänger und Umzugsteilnehmer sich im gesperrten Bereich bewegen dürfen. Das Merkblatt ist lediglich eine Information über die rechtlichen Forderungen, die bei Veranstaltungen mit Umzugsfahrzeugen berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens darauf achten, dass die Sicherheit von Zuschauern und Umzugsteilnehmern gewährleistet ist. Der Polizeivollzugsdienst ist gehalten, den Umzugsbereich abzusichern, die Sicherheit und Ordnung während des Umzugs zu garantieren. Dazu gehört u. U. auch die Abnahme und Überprüfung von Umzugsfahrzeugen. Weder die Behörden noch die Polizei wollen hierbei kleinlich verfahren. Andererseits ist ein gewisses Sicherheitsniveau unerläßlich, wie die z. T. tragischen Unfälle in der Vergangenheit immer wieder belegen. Schließlich sollte jeder Teilnehmer sich des finanziellen Risikos bewußt sein, wenn er sich nicht an die Vorschriften hält. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen zu ländlichen Umzugsgebräuchen hingewiesen, über das die Badische Zeitung in ihrer Ausgabe vom 26./27.01.85 ausführlich berichtet hat. Das OLG Karlsruhe hat Anfang ‘86 den Urteilsspruch bestätigt. Weitere Auskünfte geben die Straßenverkehrsbehörden und die Ortspolizeibehörden. 1. Allgemeines 1.1 Brauchtumsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 29 Abs, 2 StVO. Die kleineren Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei; es empfiehlt sich in jedem Fall mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, um in Zweifelsfällen die notwendigen Maßnahmen im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen zu können. 1.2 Die Fahrzeugführer müssen körperlich und geistig geeignete Personen sein. Auch schon geringer Alkoholgenuß kann zu Eignungsmängeln mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen führen. 1.3 Vor Antritt der Fahrt Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen, nämlich z. B. die lichttechnischen Einrichtungen, das Kennzeichen hinsichtlich seiner Lesbarkeit und die sichere Besetzung des(r) Fahrzeuges(e). Die Schallzeichen müssen wirksam sein. Es ist besonders zu prüfen, wenn Anbauten angebracht werden. 1.4 Bauliche Veränderungen dürfen an zulassungs- oder betriebserlaubnispflichtigen Kfz und Anh. nicht erfolgen. Dies gilt besonders hinsichtlich Schalldämpferanlagen und des Entfernens von Radkästen (Kotflügel). 1.5 Folgende Rechtsvorschriften sind im übrigen noch zu beachten: 1.5.1 § 21 StVO - Die Mitnahme von Personen auf Zugmaschinen ist nur erlaubt, wenn diese

Nr. 3/14 17 - 2 - eine geeignete (fest mit dem Fahrzeug verbundene) Sitzgelegenheit haben. Während der Veranstaltung dürfen Personen auf der Ladefläche von Lkw und Anhängern befördert werden; sollen Personen auch während der An- und Abfahrt auf der Ladefläche transportiert werden, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. 1.5.2 § 22 StVO - Durch An- oder Aufbauten werden häufig die Maße der Fahrzeuge verändert. Da solche Veränderungen der Ladung des Fahrzeuges zugerechnet werden, ist dann eine Erlaubnis gem. § 46 StVO von der Straßenverkehrsbehörde erforderlich, wenn ein oder mehrere nachfolgende Maße überschritten werden, nämlich die Höhe von 4 m, die Breite von 2,50 m und die Länge von 20 m. Die Maße beziehen sich auf das Fahrzeug mit den An- und Aufbauten und auch auf den mitgeführten Anhänger. 1.5.3 § 3 Abs. 1 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) Land- oder forstwirtschaftl. (lof) Zugmaschinen, die bauartbestimmt nicht schneller als 32 km/h fahren, sind für die Dauer der Veranstaltung, einschließlich der An- und Abfahrt zulassungsfrei. Anhänger von lof Betrieben, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft mitgeführt werden, sind als zulassungsfrei zu behandeln. Beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschw. des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h, dann müssen die Anhänger mit einem Geschwindigkeitsschild (25 km/h) entsprechend § 58 StVZO gekennzeichnet sein. Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nicht erlaubt. Fahrzeugscheine oder Betriebserlaubnisbescheinigungen sind mitzuführen. 1.5.4 § 4 Abs. 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) Die Kfz-Führer müssen die geforderte Fahrerlaubnis haben. Der Führerschein ist mitzuführen. 1.5.5 § 34 StVZO - Das zulässige Gesamtgewicht usw. darf keinesfalls aufgrund der Veränderungen überschritten werden; dies gilt auch bei der Beförderung von Personen. 1.5.8 2. VO über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Verkehrsblatt 1989, S. 322 ff): § 1 (4) - Versicherungsnachweis (für Sonderverwendung) mitführen 1.5.7 Außerdeutsche Fahrzeuge - Hier gelten die Bestimmungen für den internationalen Verkehr (Übereinkommen für den Straßenverkehr, IntKfzVO, PflversAusl). Auf Antrag sind Ausnahmen nur möglich, wenn in diesen Einzelfällen die versicherungsrechtl. Fragen durch die Vorlage einer Bescheinigung beanwortet sind. 2. Besondere Sicherheitsbestimmungen für Kfz und ihre Anhänger 2.1 Während der Veranstaltung darf nur mit Schrittgeschw. gefahren werden und bei den An- und Abfahrten max. mit 25 km/h. 2.2 Während der Umzugsteilnahme muss durch Begleitpersonen oder auch durch

18 Nr. 3/14 - 3 - eine technische Sicherung gewährleistet sein, dass keine Person zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelangen kann. 2.3 Es darf auch hinter Zugmaschinen nicht mehr als ein Anhänger mitgeführt werden. Die Verbindung von Kfz und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. Bei Steckbolzenkupplung muss der Steckbolzen gesichert sein. 2.4 An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. 2.5 Verkleidung und Aufbauten 2.5.1 Für die äußere Sicherheit der Fahrzeuge muss eine Seitenverkleidung vorhanden sein, die etwa 20 cm über dem Boden endet und die Räder so gegenüber dem Zuschauer gesichert sind. Die Seitenverkleidung muss so stabil angebracht sein, dass sie auch bei einem kräftigen Druck nicht nachgibt. 2.5.2 Bei Verkleidungen von Kfz muss für den Kfz-Führer nach vorn ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Kinder zu erkennen vermag. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach rückwärts u. U. durch zusätzliche Außenspiegel gewährleistet sein. 2.5.3 Besondere Vorsicht gilt bei der Verwendung von Tiefladern. Die Räder des Tiefladers müssen so verkleidet sein, dass die Verkleidung fast den Boden berührt und die gesamte Verkleidung von Vorder- und Hinterrad im Grundriß ein Rechteck bildet. 2.5.4 Bezgl. der höchstzulässigen Maße siehe Ziff 1.5.2. Eine Berührung der Straßenbahnoberleitung mit ausgestreckter Hand muss ausgeschlossen sein. 2.6 Mitnahme von Personen 2.6.1 Die Anhänger mit Personen auf der Ladefläche müssen mind. zweiachsig sein und an der gelenkten Achse einen Drehkranz (Schutz gegen seitliches Abkippen) haben. Auf einachsigen Anhängern dürfen keine Personen mitgeführt werden. 2.6.2 Beim Mitführen von Personen auf Ladeflächen müssen, diese Personen durch ausreichend hohe und stabile Bordeinrichtungen gegen Herunterfallen geschützt sein. Auf Fahrzeugdächern und Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.

Nr. 3/14 19 - 4 - 2.7 Bremsanlagen 2.7.1 der Fahrzeuge sind zu überprüfen. Die Bremsanlagen müssen sicher bedienbar und entsprechend wirksam sein. 2.7.2 Bei Zugmaschinen mit Einradbremse ist darauf zu achten, daß bei geteiltem Betriebsbremspedal die Arretierung hergestellt ist. 2.7.3 Mehrachsige Anhänger müssen eine wirksame Bremsanlage haben in Form - einer Handhebelbremse, die der Fahrzeugführer bedienen kann (wenig zu empfehlen), oder - einer Auflaufbremse (Ansprechweg darf nicht zu lang und die Rücklaufsperre nicht in Funktion gesetzt sein), oder - einer Fremdkraft-Bremsanlage (Druckluftbremse). Die Abreißbremsanlage muß ebenfalls wirksam und die Bodenfreiheit der Zuggabel gewährleistet sein. Einachsige Anh. benötigen dann eine eigene Bremse, wenn die tatsächliche Achslast des Anhängers entweder größer ist als die Hälfte des Leergewichtes des ziehenden Kraftfahrzeuges oder 3 t übersteigt. 3. Andere Umzugsfahrzeuge als Kfz und ihre Anh., Reiter An Umzügen nehmen i. d. R. auch Gespannfahrzeuge, Radfahrer, sonstige Fahrzeuge und Reiter teil. Auch sie alle müssen einige Sicherheitsregeln beachten: 3.1 Die Zugtiere von Gespannfahrzeugen und die Pferde von Reitern müssen schrecksicher und dürfen nicht scheu sein. Sie müssen einen auch altersmäßig geeigneten Führer haben. 3.2 Hinsichtlich der äußeren Sicherheit der Fahrzeuge und der Mitnahme von Personen auf der Ladefläche gelten die Ausführungen unter Ziff. 2.4, 2.5 und 2.6. 3.3 Pferde mit Reiter sind ebenso wie Gespannfahrzeuge durch Begleitpersonen abzusichern. 3.4 Gespannfahrzeuge müssen eine gut bedienbare Bremse haben. 3.5 Unabhängig von den für den Umzug getroffenen Regelungen dürfen Fahrräder vor und nach dem Umzug nur in vorschriftsmäßigem Zustand benutzt werden. 4. Es wird empfohlen, daß der Veranstalter eine Umzugsordnung erstellt und mit der zuständigen Ortspolizeibehörde und der Polizei abstimmt, U. a. sollte geregelt sein - Teilnahmebedingung, Anmeldung, Aufstellungszeit - Aufstellungsraum - Reihenfolge der Gruppen - Abstand von Gruppe zu Gruppe - Verhaltenshinweise, wie Werfen von Bonbons, Obst u. a., Benutzen von Knallkörpern, Umgang mit Zuschauern, Werfen von Gegenständen und Spritzen mit Flüssigkeit u. a - der Einsatz von Abschnittsleitern, die auch Kontaktpersonen zur Polizei sein sollten - der Einsatz von Not- und Hilfsdiensten (Arzt, Rotes Kreuz Feuerwehr) .

20 Nr. 3/14 Verschiebung der Müllabfuhr über Fastnacht Aufgrund des „Rosenmontag“ am 03. März 2014 verschiebt sich die Müllabfuhr entsprechend der üblichen Feiertagsregelung um jeweils einen Tag. Die Abfuhr wird wie folgt verlegt: Von Rosenmontag, 03. März 2014 auf Dienstag, den 04. März 2014 Die Kreismülldeponie Lachengraben, die Grünkompostierungsanlage in Küssaberg sowie alle Recyclinghöfe sind am Rosenmontag, den 03. März 2014 geschlossen. Pflegestützpunkt Informationen und individuelle Beratung rund um das Thema Pflege Der Pflegestützpunkt ist eine Beratungsstelle zu Fragen rund um die Themen Pflege und Versorgung. Zum Beispiel „Unterstützung bei der Beantragung einer Pflegestufe oder Beratung über die Möglichkeiten der Pflege“ zu Hause. Die Beratung wird individuell auf Ihr Anliegen abgestimmt. Der Pflegestützpunkt befindet sich im Landratsamt Waldshut. Für Hohentengen a. H. und die umliegenden Gemeinden ist Frau Dorothea Langenbacher zuständig. Sie wird am Montag, den 17. Februar 2014 von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr für Sie im Rathaus Hohentengen, Zimmer 5, zur Verfügung stehen. Bitte melden Sie sich zur Terminvereinbarung bei Frau Katharina Maier, Rathaus Hohentengen unter 853-60 oder direkt bei Frau Langenbacher unter 07751/86-4245, dorothea.langenbacher@landkreiswaldshut.de, an. Deutsche Rentenversicherung informiert: „Mütterrente“: Vorsorglicher Antrag unnötig Derzeit gehen bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg zahlreiche formlose Anträge auf Neuberechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ein. Entsprechende Musterschreiben, die vielerorts ausliegen, per EMail verschickt oder im Bekanntenkreis weitergegeben werden, suggerieren, dass diese Anträge notwendig seien. Die DRV Baden-Württemberg weist darauf hin, dass nach derzeitigem Stand des Gesetzesvorhabens der Zuschlag für vor 1992 geborene Kinder bei bereits bestehenden Renten automatisch erfolgen soll. Soweit eine Rentengewährung noch nicht vorliegt, Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto aber bereits vorgemerkt sind, sollen weitere Kindererziehungszeiten ebenfalls automatisch berücksichtigt werden. Deshalb sind vorsorgliche Anträge unnötig. Sie können derzeit auch nicht bearbeitet werden, da es

Nr. 3/14 21 noch keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Anträge belasten darüber hinaus die reguläre Sachbearbeitung des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers. Bereits eingegangene Anträge werden bei der Deutschen Rentenversicherung BadenWürttemberg derzeit abwartend aufbewahrt. Im Anschluss an die genaue gesetzliche Ausgestaltung der „Mütterrente“ werden die Betroffenen über die weitere Vorgehensweise im Rahmen der Hinweispflicht des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers informiert. Weitere Auskünfte zu den Themen Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in unserem Regionalzentrum in Freiburg unter 0761 207070, in unserer Außenstelle in Lörrach unter 07621 4225610, in unserem ständigen Sprechtagsort in Waldshut-Tiengen unter 07751 89580 und im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024 sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de. „Erwerbsgemindert oder berufsunfähig – was wäre wenn?“ Aktuelle Informationen rund um die Rente und Antworten auf die wichtigsten Fragen bietet das Regionalzentrum Freiburg der Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg in seinen kostenlosen Vorträgen und Seminaren. In Freiburg informiert die Rentenversicherung am 24.03.2014 um 16.30 Uhr über das Thema „Erwerbsgemindert oder berufsunfähig – was wäre wenn?“. Die Fachleute der Rentenversicherung gehen dabei unter anderem auf folgende Fragen ein: Wann liegt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung vor? Wann gibt es die halbe oder die volle Rente? Wie lange wird die Rente gezahlt? Wie viel darf ich hinzuverdienen? Der Vortrag findet in unserem Regionalzentrum in der Heinrich-von-Stephan-Straße 3 statt und dauert etwa zwei Stunden, um Anmeldung unter der Telefonnummer 076120707-0 oder per E-Mail unter regio.fr@drv-bw.de wird gebeten. BLHV Landesseniorenverband Der BLHV Landseniorenverband und das Seniorenwerk Küssaberg feiern Seniorenfastnacht. Zu einem „Bunten Fasnachtsnachmittag“ laden wir recht herzlich ein: Datum: Donnerstag, den 13. Februar 2014 Uhrzeit: 14.11 Uhr Ort: Inselpavillon Gemeindezentrum Küssaberg Saalöffnung: 13.30 Uhr Eintritt: 4,00 € pro Person Es erwartet Sie ein närrisches Programm, unter anderem mit dem musikalischen Alleinunterhalter Bernd Hein, zwei „Schnurrewiber“ aus Tiengen sowie einem „Wintersportler“ aus Reckingen.

22 Nr. 3/14 Das Landratsamt Waldshut – Landwirtschaftsamt - informiert: Anmeldung zur Meisterprüfung in der Hauswirtschaft 2015 Die zuständigen Stellen der Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen beabsichtigen, 2015 Meisterprüfungen im Beruf Hauswirtschaft nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278) anzubieten. Die Anmeldung zur Prüfung ist einzureichen beim Regierungspräsidium Freiburg, Referat 31, Frau Munz, Bertoldstraße 43, 79098 Freiburg i. Br., Tel: 0761/208-1240. Anmeldefrist : 15. Mai 2014. Zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung 2015 bietet das Landwirtschaftliche Bildungszentrum Emmendingen-Hochburg einen 13-monatigen Lehrgang an; Beginn 15.9.2014, Ende Oktober 2015. Der Unterricht findet immer montags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Weitere Informationen über die Zulassungsvoraussetzungen, das Anmeldeformular sowie Auskunft über die der Anmeldung beizufügenden Unterlagen und die Prüfungsgebühren erhalten Sie auf der Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg unter www.rp.baden-wuerttemberg/Ausbildung . Bundesagentur für Arbeit informiert: Bundesfreiwilligendienst: Jeder kann mitmachen Wer sich über die vielfältigen Einsatzbereiche, konkrete Stellen und sonstige Rahmenbedingungen zum Bundesfreiwilligendienst informieren will, hat am Donnerstag, den 27. Februar 2014 um 15.00 Uhr in der Agentur für Arbeit in Lörrach, Brombacher Str. 2, Berufsinformationszentrum (BiZ), Raum E.14, die Möglichkeit dazu. Referentin ist Regionalbetreuerin Frau Waltraud Sink vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot an Frauen und Männer jeden Alters, sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl zu engagieren – im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich oder im Bereich des Sports, der Integration sowie im Zivil- und Katastrophenschutz. Freiwilliges Engagement lohnt sich: Als Freiwillige oder Freiwilliger sammeln Sie wertvolle Lebenserfahrung. Als Einsatzstelle profitieren Sie von engagierter Unterstützung. Die Veranstaltung ist kostenlos und ohne Voranmeldung.

Nr. 3/14 23 Vortrag: „Ich bin mein Unternehmen – wer bin ich?“ Beim nächsten Treffen des Unternehmerinnennetzwerkes Hochrhein + Südschwarzwald e. V. (UNHS) am 20. Februar um 19.30 Uhr im Rheinischen Hof in Waldshut geht es um die Persönlichkeit der Unternehmerin selbst. Häufig als Alleinunternehmerin tätig, ist sie in einer Person Marketingabteilung, Geschäftsführung, Buchhaltung, Vertrieb sowie Produzentin oder Dienstleisterin. Als Führerin eines Teams sind die Anforderungen ebenfalls umfassend. Die Chancen eines Unternehmens liegen nicht allein im äußeren Marktgeschehen, sondern auch im unentdeckten Potential der Unternehmerin selbst. Wie es möglich ist, Unternehmensentwicklung als einen kontinuierlichen Prozess zu verstehen, der auch die eigene Persönlichkeitsentwicklung umfasst, darüber spricht Claudia Nietzel, Sozialwissenschaftlerin und seit 8 Jahren selbständig. Die Veranstaltung richtet sich an Unternehmerinnen und Gründerinnen in der Region Hochrhein und Südschwarzwald. Die erste halbe Stunde des Abends ist dem Netzwerken gewidmet. Beginn des Vortrags ist 20 Uhr. Anschließend besteht ebenfalls die Möglichkeit zu persönlichem Austausch und Gespräch. Infos zum Netzwerk erhalten Sie bei Silke Jahnke-Klostermann, Tel.: 07751/9185898, Mail: kontakt@un-hs.de, Weitere Veranstaltungen des Netzwerkes finden sich auf der Webseite www.un-hs.de Familienzentrum Hochrhein informiert NEU: ab sofort sind wir auch auf Facebook! In der FaZ ist jeder herzlich Willkommen! FaZ Café – Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen täglich von 9.30 Uhr – 17.00 Uhr (mittwochs 9.30 Uhr – 14.00 Uhr) Das Familienzentrum Hochrhein bietet weitere interessante Kurse und Aktivitäten an. Auf der Homepage www.faz-hochrhein.de können Sie sich genauer informieren. Fussballkalender Samstag, 15.02.2014 Herren 16:00 SC Lauchringen FC Hochrhein Kreisliga A Samstag, 08.03.2014 C-Junioren 13:00 FC Wallbach SG Hochrhein Kreisliga Herren 15:30 FC Wallbach FC Hochrhein Bezirksliga B-Junioren 16:00 SG R-W Weilheim SG Hochrhein Bezirksliga Freitag, 14.03.2014 C-Junioren 18:30 SG Hochrhein Spvgg Wehr Kreisliga

24 Nr. 3/14 Samstag, 15.03.2014 B-Junioren 13:00 SG Hochrhein FC Tiengen Bezirksliga D-Junioren 14:00 SV Görwihl SG Hochrhein Kreisliga B-Juniorinnen FC Hochrhein spielfrei Kreisliga Sonntag, 16.03.2014 Herren 15:00 SV Jestetten FC Hochrhein Bezirksliga Samstag, 22.03.2014 C-Junioren 11:45 SC Lauchringen SG Hochrhein Kreisliga D-Juniorinnen 13:00 FC Hochrhein (a.K.) SV Schopfheim Kleinfeldklasse D-Junioren 13:15 FC Tiengen SG Hochrhein Kreisliga Frauen 16:00 SG Oberesch/Pfaffenw FC Hochrhein Landesliga B-Juniorinnen 16:00 FC Hochrhein FC Herrischried Kreisliga B-Junioren 16:00 SG Niederhof SG Hochrhein Bezirksliga Sonntag, 23.03.2014 A-Junioren 13:00 SG Hochrhein SC Lauchringen Kreisliga Herren 15:00 VfR Horheim-Schwerz FC Hochrhein 2 Kreisliga B Herren 15:00 FC Hochrhein SV Weil 2 Bezirksliga Freitag, 28.03.2014 C-Junioren 18:30 SG Hochrhein SG Albbruck Kreisliga Samstag, 29.03.2014 B-Junioren 13:00 SG Hochrhein SG Albbruck Bezirksliga C-Juniorinnen 14:00 SG Hochrhein SV Nollingen Kreisliga D-Junioren 15:00 SG Hochrhein SG Nöggenschwiel Kreisliga B-Juniorinnen 16:00 FC Hochrhein SV Waldhaus Kreisliga Frauen 17:00 SV Eggingen FC Hochrhein Landesliga Herren 17:00 SG Bettm/Mauchen FC Hochrhein 2 Kreisliga B Sonntag, 30.03.2014 A-Junioren 12:45 SG Eggingen SG Hochrhein Kreisliga D-Juniorinnen 13:00 ESV Waldshut FC Hochrhein (aK) Kleinfeldklasse Herren 15:00 FC Grießen FC Hochrhein Bezirksliga Veranstaltungskalender 14./15. Februar 2014 Büttenabende, Narrenzunft Hohentengen a.H. 22. Februar 2014 Pfarrfasnacht im kath. Pfarrsaal 22./23. Februar 2014 Jugendskilager, Skiabteilung SC Hohentengen a.H. 27. Februar 2014 Kinderball, Narrenverein Lienheim 27. Februar 2014 Hemdglunkerball, Vereinsheim SC Hohentengen

Nr. 3/14 25 COMEDY - SPONTANITÄTSEXPERTE Sascha Korf „Wer zuletzt lacht, denkt zu langsam“ Samstag, 22. Februar 2014, 20.00 Uhr Lassen Sie sich von Sascha Korf überraschen, denn bei ihm ist kein Abend wie der andere. Und eines kann mit Fug und Recht behauptet werden: Nach einem Abend mit Sascha Korf ist der erste Schritt zur Spontanität gemacht! Weitere Infos unter www.sascha-korf.de Erwachsene: 15,00 € (VVK: 13,00 €) Jugendliche: 8,00 € Karten an der Abendkasse; verbindlicher Kartenvorverkauf beim Bürgermeisteramt Wutöschingen –Kulturring- Tel. 07746/852-11, email: sgoebel@wutoeschingen.de und im Internet unter www.wutoeschingen.de Landratsamt Waldshut informiert: Fit in den Frühling - Gesundheitsaktionswochen 2014 5. März – 17. April Zum neunten Mal finden zwischen Fasnacht und Ostern die Gesundheitsaktionswochen statt. Viele Menschen nutzen diese Zeit, um sich nach den „tollen Tagen“ zu besinnen und Körper und Geist wieder in Form zu bringen. Vielleicht ist es auch für Sie eine gute Möglichkeit, einmal das eigene Konsum- und Alltagsverhalten zu überdenken und Neues auszuprobieren. Bei „Fit in den Frühling“ finden Sie Angebote, die Ihnen helfen, Ihre guten Vorsätze erfolgreich in die Tat umzusetzen und durchzuhalten. Starten Sie fit in den Frühling! Die Angebote: Genussvoller Start in den Frühling Weg mit dem Winterspeck Tipps und Infos rund ums genussvolle Essen ohne schlechtes Gewissen Vortrag mit Irmtraud Weinmann, Diätassistentin und Ernährungsberaterin Mittwoch, 26. März, 18.00 Uhr, Landwirtschaftsamt, Gartenstr. 7 in Waldshut Kostenfreie Teilnahme ohne Anmeldung! Mit freundlicher Unterstützung der DAK Gesundheit – Unternehmen Leben, Servicezentrum Waldshut laufmeinherz Laufen macht glücklich Laufen fördert nicht nur Herz und Kreislauf sondern es entspannt und macht den Kopf frei von Sorgen, Ängsten und den „Winterblues“. Vortrag und Lauftreff auch für „Unsportliche“ mit Dagmar Fritz, Dipl.-Psychologin und Marathonläuferin Vortrag am 17. März, 18 Uhr, DAK Waldshut, Viehmarktplatz 1

26 Nr. 3/14 Lauftreff ab 20. März, 5 mal um 8 Uhr am Langensteinstadion Tiengen Teilnahmegebühr incl. Vortrag und Laufbetreuung: 100 € Kostenbeteiligung durch die DAK möglich Anmeldung erforderlich Mal loslassen! Progressive Muskelentspannung Wirksame Entspannung bei Stress am Arbeitsplatz, Verspannungen und Kopfschmerz. Kurs mit Gabriela Strauß, Diplom-Entspannungspädagogin und Systemische Beraterin Beginn: 10. März -Vier Kursabende jeweils montags 19.00 – 20.30 Uhr, Viehmarktplatz 1, Waldshut Teilnahmegebühr: 80 € Kostenbeteiligung durch die DAK möglich Anmeldung erforderlich Yoga in der Fastenzeit Erweckende Übungen für Leib und Gemüt Stärkung des innernen Gleichgewichts durch leichte Körperübungen, gezieltes Atmen und Meditation. Wochenendkurs mit Günter Oberschmid und Waltraud Eckert Samstag 29. März, 9.30 - 18.00 Uhr - Sonntag 30. März., 9.00 - 16.00 Uhr Seminarhaus Heidewuhr, Rickenbach / Bergalingen. Es besteht die Möglichkeit zur Übernachtung! Teilnahmegebühr: 100 € inkl. Verpflegung; Übernachtung kostet extra Anmeldung erforderlich Leben und nicht gelebt werden Für sich selbst sorgen und entspannen Methoden zur Gelassenheit und für mehr Leichtigkeit und Wohlbefinden im Alltag. Wochenendseminar mit Gabriela Strauß, Diplom-Entspannungspädagogin und Systemische Beraterin Samstag, 15. März, 9:30-17.00 Uhr und Sonntag, 16. März, 9.30-16.00 Uhr. Viehmarktplatz 1, Waldshut Teilnahmegebühr: 150 € Anmeldung erforderlich Die Kraft des Lachens Lachyoga gegen Stress Eine etwas andere Art, dem alltäglichen Stress zu begegnen. Lachen Sie sich frei! Workshop mit Edelgard Moliere, Lachyoga-Leiterin Donnerstag, 3. April, 17.00 – 19.30 Uhr, Landratsamt Waldshut, Kaiserstr. 110, Waldshut Teilnahmegebühr 15 € Anmeldung erforderlich Mitmachen können alle, die sich für den Frühling in Form bringen wollen.

Nr. 3/14 27 Bei Fragen und Anmeldungen: Landratsamt Waldshut, Wilfried Könnecker Kaiserstr. 110, 79761 Waldshut-Tiengen Tel. 07751 86 43 44 E-Mail wilfried.koennecker@landkreis-waldshut.de Das komplette Programm finden Sie im Internet auf www.sucht-waldshut.de Freie Kursplätze bei der AOK PfundsFit Die AOK-Aktion für gesundes Genießen und Spaß am Bewegen Kursnummer 69410300 Termine: Mittwoch, 12. März, 18 Uhr, 12 Termine Treffpunkt: AOK KundenCenter Waldshut, Am Rheinfels 2 Informationen und Anmeldungen unter der Rufnummer (0 77 51) 878 - 270 Interessieren Sie sich für weitere Kurse? Holen Sie sich das aktuelle Gesundheitsprogramm einfach im AOK-KundenCenter. Präsenzkraft in der Pflege mit IHK-Zertifikat Die Informationsveranstaltung am 20. Februar um 10 Uhr in der Arbeitsagentur in Waldshut bietet Interessierten die Möglichkeit, die beruflichen Einsatzmöglichkeiten von Präsenzkräften kennen zu lernen und sich über die persönlichen Perspektiven in diesem vielfältigen Tätigkeitsgebiet beraten zu lassen. Neue Entwicklungen in der Pflege bieten auch älteren Wiedereinsteigerinnen, Umsteigern und Quereinsteigern sehr gute Möglichkeiten, beruflich Fuß zu fassen. Als Alltagsbegleiter oder Präsenzkräfte in kleinen Hausgemeinschaften von 10 - 12 Pflegebedürftigen oder als zusätzliche Betreuungskräfte in Pflegeheimen werden sie u. a. in der Versorgung von Demenzkranken eingesetzt. Der von der IHK Hochrhein-Bodensee konzipierte Lehrgang „Präsenzkraft in der Pflege“ qualifiziert seit vielen Jahren erfolgreich Mitarbeiter für dieses neue Tätigkeitsfeld. Von den bisherigen Teilnehmern haben über 90% einen Arbeitsplatz gefunden. Deshalb startet am 10. März 2014 in Waldshut ein neuer Lehrgang, der sich besonders gut für Wiedereinsteiger/innen nach der Familienphase eignet. Die 240 Unterrichtsstunden sind montags bis freitags von 8:00 – 13:00 Uhr geplant. Weitere Informationen erhalten Sie bei der IHK Hochrhein-Bodensee, Anke Schlums, Tel. 07531 2860-146.

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