Mitteilungsblatt Nr. 7 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 10. April 2014.

4 Nr. 7/14 2.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 4. Mai 2014 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt Hohentengen am Hochrhein. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Hohentengen a. H. bereit. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat. 3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann während des o.g. Zeitraums (Nr. 1), spätestens am Freitag, 9. Mai 2014 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde – Bürgermeisteramt – Dienststelle, Gebäude, Zimmer Nr. Einwohnermeldeamt, Kirchstr. 4, Zimmer 1 Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen. 5. Wahlschein 5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann im Landkreis Waldshut durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl wählen. 6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis versäumt hat; Europawahl bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung (EuWO) bis zum 4. Mai 2014, Kommunalwahlen bei Wahlberechtigten nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3) bis zum 4. Mai 2014. Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, 6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden

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