Mitteilungsblatt Nr. 7 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 10. April 2014.

Nr. 7/14 5 Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen. Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden. 4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5). zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, 6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat, bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat. Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen. 6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl bei der Europawahl bei Deutschen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist; bei den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2 KomWG entstanden ist. 6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist. Einwohnermeldeamt, Kirchstr. 4, Zimmer 1 Einspruch einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des / der Wählerverzeichnisse(s) stellen. Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt / gestellt werden. 4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 5). Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, 6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden bei der Europawahl die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 EuWO bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat, bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KomWG) bis zum 9. Mai 2014 versäumt hat. Dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen. 6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl bei der Europawahl bei Deutschen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 der EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 Europawahlordnung, oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist; bei den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO oder der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 2 KomWG entstanden ist. 6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen) festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Bürgermeisteramtes gelangt ist.

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