Mitteilungsblatt Nr. 1 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 15. Januar 2015.

Nr. 01/15 21 Krankenversicherung für Rentner werden ab März neu berechnet Für Rentner bleibt der Beitragssatz in der Krankenversicherung im Januar und Februar 2015 gleich. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg hin. Der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung sinkt ab 1. Januar 2015 von 15,5 auf 14,6 Prozent. Rentenversicherung und Rentner tragen jeweils die Hälfte dieses Beitrags. Darüber hinaus kann jedoch jede Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag festlegen, der von den Mitgliedern alleine zu tragen ist. Für pflichtversicherte Rentner gilt dieser Zusatzbeitrag aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst ab 1. März 2015. Für die Monate Januar und Februar 2015 hat der Gesetzgeber den Zusatzbeitrag auf 0,9 Prozent festgeschrieben, so dass für Rentner für diese Zeit weiterhin ein Gesamtbeitrag von 15,5 Prozent gilt. Erst ab 1. März 2015 werden die Krankenversicherungsbeiträge aus Renten dann nach dem neuen Beitragssatz berechnet. Die betroffenen Rentner werden in der Regel wie bisher per Kontoauszug ihrer Bank informiert, wenn sich der aus ihrer Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag ändert. Auskunft und Beratung zu diesem Thema sowie zu allen Themen rund um Altersvorsorge, Rente und Rehabilitation gibt es bei der DRV Baden-Württemberg in den Regionalzentren und Außenstellen im ganzen Land, über das kostenlose Servicetelefon unter 0800 100048024 sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-bw.de. Landesfamilienpass 2015 Ab 2015 können noch mehr Familien in Baden-Württemberg den Landesfamilienpass beantragen, mit dem viele Sehenswürdigkeiten und Attraktionen in Baden-Württemberg kostenfrei oder zu einem deutlich reduzierten Eintrittspreis besucht werden können. Wie Sozialministerin Katrin Altpeter Ende Dezember mitteilte, erhalten neben den bisher berechtigten Familien ab dem neu-en Jahr auch Flüchtlingsfamilien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, auf Antrag einen Landesfamilienpass. Ebenfalls antragsberechtigt sind in Baden-Württemberg lebende Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern im Haus (auch Pflege- und Adoptivkinder), Alleinerziehende mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind im Haushalt, Familien mit einem schwer behinderten Kind sowie Familien mit mindestens einem Kind im Haus, wenn sie Hartz IV-Leistungen oder den Kinderzuschlag beziehen. Den Landesfamilienpass und die dazugehörige Gutscheinkarte erhalten Familien ab sofort im Rathaus, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1. Die Ministerin wies darauf hin, dass zudem alle Staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg mit dem Landesfamilienpass kostenlos bzw. zu einem ermäßigten Eintritt besucht werden.

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