Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 24. September 2015.

20 Nr. 19/15 Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG Seite 5/7 5 Verlegung / Änderung von Versorgungseinrichtungen / Nachprüfung von Messeinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Kunde Kosten für die Verlegung / Änderung von Einrichtungen der Stromversorgung nach § 12 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 NAV sowie gemäß § 20 Abs.2 StromNZV die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand (Gemäß Ziffer 9 ) zu erstatten. 6 Ablesung von Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung Die EVKR liest die Messeinrichtungen selbst ab oder kann verlangen, dass diese vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer abgelesen werden, wenn dies - Zur Erfüllung der Aufgaben der EVKR zur Messung der gelieferten Energie gemäß §21 b (1) EnWG - Zum Zwecke einer Netznutzungsunterbrechung gegenüber dem Netznutzer - Anlässlich eines Lieferantenwechsels oder Kunden Ein- / Auszuges - Bei einem berechtigten Interesse der EVKR an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Anschlussnutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die EVKR darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. Wenn die EVKR das Grundstück und die Räume des Anschlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die EVKR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder im Falle eines neuen Netzanschlussnutzungsverhältnisses nach dem Verbrauch vergleichbarere Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wen der Anschlussnutzer eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Die Zählerfernauslesung bei LGZ soll vor Aufnahme der Netznutzung vorhanden sein. Sie erfolgt bei der EVKR in der Regel über eine geeigneten Telekommunikationsanschluss. Die Nutzung dieses Anschluss ist für den Netzbetreiber kostenlos. Ist die Nutzung eines Telekommunikationsanschlusses auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, kann die Zählerfernauslesung mittels GSM Modem erfolgen. Die Kosten des GSM Modems sind vom Anschlussnutzer zu tragen. Auf Wunsch des Netzkunden lässt der Netzbetreiber einen geeigneten Telekommunikationsanschluss herstellen. Alle dem Netzbetreiber in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Netzkunde. Er trägt auch alle Kosten, die in Zusammenhang mit diesem Telekommunikationsanschluss entstehen, insbesondere für die Herstellung, den Betrieb, die Wartung ggf. den Abbau. 7 Netzumstellung, Netzveränderung Erfolgt eine Umstellung oder Änderung der Netze, so veranlasst der Anschlussnehmer bzw. – nutzer auf seine Kosten die umstellbedingten Änderungen an seinen elektrischen Anlagen (Installationsanlagen, Verbrauchsgeräte). 8 Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung Bei Zahlungsverzug gemäß §23 NAV, Einstellung der Anschlussnutzung §24 NAV und Wiederaufnahme der Anschlussnutzung werden die Preis wie folgt festgelegt: netto(€) brutto(€) 1. Für jede erneute Zahlungsaufforderung (Mahnung) sowie Verzugszinsen 4,00 4,00 2. Für jeden Einsatz eines Beauftragten der EVKR - Nachinkasso 62,00 62,00 - Zur Einstellung der Anschlussnutzung * 62,00 62,00 - Zur Wiederinbetriebsetzung einer Kundenanlage nach vorausgegangener Abschaltung, bei Einsatz während der übliche Arbeitszeit * 62,00 73,78

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