Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 29. Januar 2015.

Nr. 02/15 3 Stadt/Gemeinde Landkreis Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am Datum und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am Datum Bei der Wahl des Ober-Bürgermeisters/der Ober-Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 1. Wählerverzeichnis 1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 2) Datum Wahlberechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 3) Datum eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3). Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen. Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt bereit. Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung spätestens bis zum Sonntag 4) Datum beim Bürgermeisteramt eingehen. Behinderte Wahlberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. 1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen 5) von bis Datum Datum während der allgemeinen Öffnungszeiten 6) für Wahlbe- rechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Ort der Einsichtnahme 7) Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 33 Abs. 1 Meldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtsnahme ist durch Datensichtgerät möglich. 08/021/5250/27 W. Kohlhammer GmbH (14020) Deutscher Gemeindeverlag GmbH www.kohlhammer.de Hohentengen a. H. Waldshut 22.03.2015 19.04.2015 22.03.2015 01.03.2015 Gemeindeverwaltung Hohentengen a. H., Wahlamt, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. 01.03.2015 Hohentengen a. H. 02.03.2015 06.03.2015 Gemeindeverwaltung Hohentengen a. H., Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. - barrierefrei mit Hilfe - X

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