Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 29. Januar 2015.

4 Nr. 02/15 1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 8) Datum bis Uhrzeit Uhr beim Bürgermeisteramt Anschrift und Zimmer-Nr. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden. 1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2). 2. Wahlscheine 2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag 2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist. 2.2 Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am Datum erhält ferner einen Wahlschein a) auf Antrag, wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, b) von Amts wegen, wer für die Wahl am Datum einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat. 2.3 Wahlscheine können für die Wahl am Datum bis Freitag 9) 18.00 Uhr für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am Datum bis Freitag 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Anschrift und Zimmer-Nr. schriftlich, mündlich oder in elektronischer Form beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen. Wer den Antrag für einen Anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel - einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Brief- wahl 10) - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen Anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. 2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von 11) Postunternehmen unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Ort, Datum Bürgermeisteramt Unterschrift, Amtsbezeichnung 2) Tag der ersten Wahl (§ 45 Abs. 1 GemO) einsetzen 3) § 5 Abs. 1 Nr. 5 KomWO = 21. Tag vor der Wahl 4) § 3 Abs. 2 und 4 KomWO = 21. Tag vor der Wahl 5) § 6 (2) KomWG 6) wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben 7) Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Sind mehrere Stellen für die Einsichtnahme eingerichtet, diese angeben. 8) § 6 Abs. 2 KomWG = 16. Tag vor der Wahl = 3. Freitag vor der Wahl 9) § 10 Abs. 2 KomWO = 2. Tag vor der Wahl 10) ggf. Farbe eintragen 11) Von der Gemeinde beauftragtes Postunternehmen einsetzen. Wurde keine Vereinbarung geschlossen und die Wahlbriefe sind mit dem Vermerk „Entgelt zahlt Empfänger“ versehen, dann sind die Worte „ausschließlich von“ und das Ausfüllfeld „Postunternehmen“ zu streichen. in der Farbe blau 06.03.2015 12:00 Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. 19.04.2015 22.03.2015 22.03.2015 20.03.2015 19.04.2015 17.04.2015 Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. Deutsche Post AG Hohentengen a. H. , den 29.1.2015 Elmar Maier, stellvertretender Bürgermeister

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