Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. Oktober 2015.

Nr. 20/15 13 Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung Die Meldebehörde der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein übermittelt nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) an das Bundesamt für Wehrverwaltung folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2016 volljährig werden (Geburtsjahr 1998): 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 WPflG werden die Daten nicht übermittelt, wenn der Betroffene nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Betroffenen, die eine Übermittlung ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht wünschen, werden gebeten, dies dem Einwohnermeldeamt der Gemeinde Hohentengen a. H. schriftlich oder per E-Mail, t.huesler@hohentengenah.de, bis spätestens 31.12.2015 mitzuteilen. Das neue Bundesmeldegesetz 2015 Am 01. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Zukünftig ist bei Anmeldungen wieder die Bestätigung des Wohnungsgebers notwendig. Die Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 19 BMG. Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern. Künftig ist bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber vorzunehmen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Die Frist zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt beträgt zwei Wochen und muss vom Wohnungsgeber persönlich vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann unter anderem die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus! Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten: – Name und Anschrift des Vermieters, – Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, – die Anschrift der Wohnung, – die Namen der meldepflichtigen Personen. Eine solche Wohnungsgeberbestätigung finden Sie innerhalb des Mitteilungsblattes.

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