Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. Oktober 2015.

14 Nr. 20/15 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Höfle Süd“ im Ortsteil Stetten vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a.H. hat am 17. September 2015 in öffentlicher Sitzung die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Höfle Süd“ im Ortsteil Stetten der Gemeinde Hohentengen a.H. im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 18. Juni 2015.. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Höfle Süd“ im Ortsteil Stetten der Gemeinde Hohentengen a.H im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2, während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 As. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahren- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gel-

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