Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. Oktober 2015.

Nr. 20/15 3 Bekanntmachung Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)vom 01.10.2015 Aufgrund der § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 8 Absatz 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 01.10.2015 folgende Satzung beschlossen: § 1 Steuererhebung Die Gemeinde Hohentengen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. § 2 Steuergegenstand (1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden. (2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt, gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen. § 3 Steuerbefreiungen Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind: 1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere), 2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden, 3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z.B. Musikautomaten), 4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte 5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs). § 4 Steuerschuldner (1) Der Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 Abs. 1 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

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