Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. Oktober 2015.

4 Nr. 20/15 § 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld (1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 beginnt die Steuerpflicht mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird. (2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3. (3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht. § 6 Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab) (1 Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat. (2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist 1. bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) – bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen; 2. bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät. § 7 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 10 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und – aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG: 50,00 € – aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 20,00 € für jeden angefangenen Kalendermonat. (2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

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