Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. Oktober 2015.

Nr. 20/15 5 (3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller. (4) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Abs. 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben war (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt. § 8 Anzeigepflichten (1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes i. S. von § 2 Abs. 1 ist der Gemeinde zusammen mit der nach § 9 Abs. 1 vorgeschriebene Steueranmeldung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. (2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung (§ 9 Abs. 1) abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels anzuzeigen. (3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde Hohentengen schriftlich mitzuteilen. § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steuer ist bis zu diesem Tage fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Steueranmeldung ist vom Aufsteller eigenhändig zu unterschreiben. (2) Setzt die Gemeinde die zu entrichtende Steuer abweichend von der Steueranmeldung des Aufstellers fest oder hat der Aufsteller keine Steueranmeldung abgegeben, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. (3) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0