Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. Oktober 2015.

6 Nr. 20/15 Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs. 1 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für das jeweilige Kalendervierteljahr anzuschließen. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in § 9 Abs. 1 dieser Satzung nicht nachkommt. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.10.2015 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen, den 01.10.2015 gez. Benz, Bürgermeister

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