Mitteilungsblatt Nr. 23 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. November 2015.

Nr. 23/15 3 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Bekanntmachung SATZUNG ÜBER DIE ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON BENUTZUNGSGEBÜHREN FÜR DIE KINDERGÄRTEN HERDERN, HOHENTENGEN UND LIENHEIM (SATZUNG ÜBER KINDERGARTEN-GEBÜHREN) VOM 28.10.1992 MIT ÄNDERUNGSSATZUNGEN VOM 08.02.1994, 22.11.1995, 05.11.2001, 05.12.2002, 11.07.2007, 28.11.2007,17.07.2008, 08.07.2010, 19.04.2011, 18.04.2013 und 12.11.2015 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 12.11.2015 folgende Änderung der Satzung über Kindergartengebühren vom 28.10.1992 mit Änderungssatzungen vom 08.02.1994, 22.11.1995, 05.11.2001, 05.12.2002, 11.07.2007, 28.11.2007, 17.07.2008, 08.07.2010 und 19.04.2011, 18.04.2013 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 4 Gebührensätze wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühren für den Besuch der Kindergärten Herdern, Hohentengen und Lienheim betragen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr monatlich 1. in Regelgruppen a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie 110,00 €, b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie 55,00 €, c) das dritte und weitere im Kindergarten aufgenommene Kinder einer Familie bleiben gebührenfrei. 2. in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie 134,00 €, b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie 67,00 €, c) das dritte und weitere im Kindergarten aufgenommene Kinder einer Familie bleiben gebührenfrei. 3. in der Ganztagsbetreuung an 5 Tagen die Woche a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie 220,00 €, b) f ür das zweite aufgenommene Kind einer Familie 110,00 €, c) das dritte und weitere im Kindergarten aufgenommene Kinder einer Familie bleiben gebührenfrei.

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