Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 12. März 2015.

10 Nr. 05/15 Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Klettgau Rheintal zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss in der Niederspannung (NAV) sowie Kostentragungsregelung gültig ab 16.03.2015 7 Wenn die EVKR das Grundstück und die Räume des Anschlussnutzers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die EVKR den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder im Falle eines neuen Netzanschlussnutzungsverhältnisses nach dem Verbrauch vergleichbarere Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wen der Anschlussnutzer eine Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Die Zählerfernauslesung bei LGZ soll vor Aufnahme der Netznutzung vorhanden sein. Sie erfolgt bei der EVKR in der Regel über eine geeigneten Telekommunikationsanschluss. Die Nutzung dieses Anschluss ist für den Netzbetreiber kostenlos. Ist die Nutzung eines Telekommunikationsanschlusses auf Grund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, kann die Zählerfernauslesung mittels GSM Modem erfolgen. Die Kosten des GSM Modems sind vom Anschlussnutzer zu tragen. Auf Wunsch des Netzkunden lässt der Netzbetreiber einen geeigneten Telekommunikationsanschluss herstellen. Alle dem Netzbetreiber in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Netzkunde. Er trägt auch alle Kosten, die in Zusammenhang mit diesem Telekommunikationsanschluss entstehen, insbesondere für die Herstellung, den Betrieb, die Wartung ggf. den Abbau. 7. Netzumstellung, Netzveränderung Erfolgt eine Umstellung oder Änderung der Netze, so veranlasst der Anschlussnehmer bzw. – nutzer auf seine Kosten die umstellbedingten Änderungen an seinen elektrischen Anlagen (Installationsanlagen, Verbrauchsgeräte). Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Klettgau Rheintal zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss in der Niederspannung (NAV) sowie Kostentragungsregelung gültig ab 16.03.2015 8. Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung Bei Zahlungsverzug gemäß §23 NAV, Einstellung der Anschlussnutzung §24 NAV und Wiederaufnahme der Anschlussnutzung werden die Preis wie folgt festgelegt: 1. Für jede erneute Zahlungsaufforderung (Mahnung)sowie Verzugszinsen 4,00 Euro 2. Für jeden Einsatz eines Beauftragten der EVKR - aufgrund sonstiger Veranlassung durch den Kunden z.B. vergebliche Termin- Vereinbarung 62,00 Euro - Zum Einzug einer Forderung 62,00 Euro - Zur Einstellung der Versorgung 62,00 Euro - Zur Wiederinbetriebsetzung einer Kundenanlage nach vorausgegangener Abschaltung, bei Einsatz während der übliche Arbeitszeit 62,00 Euro 3. Bei einem Einsatz außerhalb der üblichen Arbeitszeiten auf Veranlassung des Kunden nach Aufwand gemäß Preistabelle Ziffer 9 4. Bei einer Außensperrung nach Aufwand gemäß Preistabelle Ziffer 9 Die EVKR ist berechtigt bei Zahlungsverzug, Verzugszinsen zu verlangen. Der Zinssatz liegt bei 5% über dem Basiszinssatz(§ 288 BGB). Die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden oder Aufwand der EVKR nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist, bleibt unberührt. 9. Stundensätze netto(€) brutto(€) Stundensatz Monteur 40,00 47,60 Stundesatz Meister 40,00 47,60 Stundensatz Ingenieur/ Techniker 104,20 124,00 Fahrzeugkosten ohne Fahrer PKW, Transporter , Montagekombi pro Stunde

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