Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 12. März 2015.

8 Nr. 05/15 Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Klettgau Rheintal zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss in der Niederspannung (NAV) sowie Kostentragungsregelung gültig ab 16.03.2015 5 2.5 Provisorische Netzanschlüsse / Vorübergehend angeschlossen Anlagen Die Kosten für die Herstellung von provisorischen Netzanschlüssen wie z.B. Baustromverteiler inklusivem Zählereinbau betragen: Bis 40 kW Anschlussleistung netto(€) brutto(€) - Montage Kosten der EVKR 112,63 134,03 - Sicherheitsleistung 100,00 119,00 212,63 253,03 Über 40 kW Anschlussleistung netto(€) brutto(€) - Montage Kosten der EVKR 112,63 134,03 - Sicherheitsleistung 1.050,00 1.249,50 1.162,63 1.383,53 Der Antragsteller haftet für Verluste und Beschädigungen der Messeinrichtungen. Bei Störungen verpflichtet sich der Antragsteller unmittelbar dies der EVKR mitzuteilen. Die Messeinrichtung ist vor Schmutz und Beschädigung zu schützen. Für Reparaturen und Verluste der Messeinrichtung haftet der Antragsteller bzw. der Bauunternehmer oder Veranstalter. 2.6 Vorrausichtlicher Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses § 6 NAV Für die Herstellung des Netzanschlusses benötigen wir in der Regel 14 Tage ab Auftragseingang. Verzögerungen bei der Herstellung des Netzanschlusses, die von der EVKR nicht zu vertreten sind (z.B. insbesondere in Fällen von Höherer Gewalt) führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Ausführungsfrist. 3. Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme elektrischer Energie § 16 NAV Soweit der Netzanschluss auf der Grundlage eines reinen Stromliefervertrages für die Entnahme elektrischer Energie genutzt wird, ist der Abschluss eines Netznutzungsvertrages erforderlich. Wird der Netzanschluss auf der Grundlage eines All- inklusive –Stromliefervertrages genutzt, kommt ein Anschlussnutzungsverhältnis gemäß §3 NAV zwischen dem Anschlussnutzer und der EVKR zustande. Dies gilt entsprechend bei Nutzung des Anschlusses durch mehrerer Anschlussnutzer für jeden einzelnen Anschlussnutzer Sofern der Netzanschluss von mehreren Anschlussnutzeren in Anspruch genommen werden soll, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, mit jedem Anschlussnutzer den Anteil an der Anschlussleistung zu vereinbaren, den der jeweilige Nutzer in Anspruch nehmen darf. Jeder Anschlussnutzer ist im Interesse eines sicheren Netzbetriebes verpflichtet, entsprechend seiner Vereinbarung mit dem Anschlussnehmer, den ihm an der Anschlussleistung zustehenden Anteil nicht zu überschreiten. Der vom Anschlussnehmer selbst nutzbare Teil der Anschlussleistung reduziert sich um die Summe der allen Anschlussnutzern zur Verfügung stehenden Leistung. Wünscht der Anschlussnehmer eine Änderung der Aufteilung, setzt dies voraus dass er mit allen von der Änderung betroffenen Anschlussnutzern neue Vereinbarungen über deren künftigen Anteil an dem Anschlussnutzungsvertrage mit der EVKR vereinbart habt.

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