Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 12. März 2015.

Nr. 05/15 9 Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Klettgau Rheintal zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss in der Niederspannung (NAV) sowie Kostentragungsregelung gültig ab 16.03.2015 6 4. Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung Die Inbetriebsetzung (gem. § 13 Abs. 2 NAV) des Netzanschlusse ist von dem Installateur Unternehmen, das die Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung ( Kundenanlage )ausgeführt hat, unter Verwendung der von der EVKR zur Verfügung gestellten Vordrucke zu beantragen. Des Weiteren muss dieses Installationsunternehmen eine EVU Zulassung besitzen. Die EVKR oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage gem. § 14 NAV an das Verteilungsnetz der EVKR an und setzen sie bis zum Hausanschlusskasten unter Spannung. Nach der Bezahlung des Baukostenzuschusses und/oder der Netzanschlusskosten wird die elektrische Anlage zur Inbetriebnahme freigegeben. Für jede vom Anschlussnehmer bzw. Kunden verursachte zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers zur erstmaligen Inbetriebsetzung oder zur Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorrausgegangenem Zählerausbau bzw. nach Unterbrechung der Anschlussnutzung werden die Stundensätze gemäß Ziffer 9 berechnet. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung des Netzanschlusses auf Grund festgestellter Mängel der Kundeanlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür den entstandenen Aufwand. Für jede Inbetriebsetzung/ Wiederinbetriebsetzung gelten folgende Preise: netto(€) brutto(€) 1. Erstmalige Inbetriebsetzung von Anlagen nach Standard Lastprofil (SLP) im 61,65 73,36 Zusammenhang mit der Herstellung eines Netzanschlusses ohne Mängelfeststellung 2. Erstmalige Inbetriebsetzung von Anlagen mit registrierter Leistungsmessung (RLM) im Zusammenhang mit der Herstellung eines Netzanschlusses ohne Mängel- feststellung sowie bei Wandlertausch in bestehenden Anlagen 210,00 249,90 3. Für jede notwendige zusätzliche Fahrt zur Anlage des Anschlussnehmers zur Inbetriebsetzung bzw. Sicherungswechsel 97,63 116,18 4. Für jede Wiederinbetriebsetzung einer bestehenden Anlage nach vorausge- gangenem Zählerausbau 97,63 116,18 5. Verlegung / Änderung von Versorgungseinrichtungen / Nachprüfung von Messeinrichtungen Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Kunde Kosten für die Verlegung / Änderung von Einrichtungen der Stromversorgung nach § 12 Abs. 3, § 10 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 NAV sowie gemäß § 20 Abs.2 StromNZV die Kosten für die Nachprüfung von Messeinrichtungen zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand (Gemäß Ziffer 9 ) zu erstatten. Gleiches gilt für vom Anschlussnehmer bzw. dem Anschlussnutzer veranlasste Zählerwechsel. 6. Ablesung von Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung Die EVKR liest die Messeinrichtungen selbst ab oder kann verlangen, dass diese vom Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer abgelesen werden, wenn dies - Zur Erfüllung der Aufgaben der EVKR zur Messung der gelieferten Energie gemäß §21 b(1) EnWG - Zum Zwecke einer Netznutzungsunterbrechung gegenüber dem Netznutzer - Anlässlich eines Lieferantenwechsels oder Kunden Ein- / Auszuges - Bei einem berechtigtem Interesses der EVKR an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Anschlussnutzer kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Die EVKR darf bei einem berechtigten Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0