Mitteilungsblatt Nr. 6 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 26. März 2015.

Nr. 06/15 3 - nur bei der Wahl nach § 45 Abs. 1 GemO: 1.3 Der/die Bewerber/in hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Er/Sie ist somit zum/zur Oberbürgermeister/in Bürgermeister/in gewählt. Kein Bewerber hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Deshalb ist Neuwahl erforderlich, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind. Die Neuwahl findet statt, wie bereits bekannt gemacht, am Sonntag, dem Wahltag - nur bei der Wahl nach § 45 Abs. 2 GemO: 1.4 Der/die Bewerber/in hat die meisten gültigen Stimmen erhalten. Er/Sie ist somit zum/zur Oberbürgermeister/in Bürgermeister/in gewählt. Der/die Bewerber/in und der/die Bewerber/in haben die meisten gültigen Stimmen bei Stimmengleichheit erhalten. Das vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gezogene Los fiel auf den Bewerber/die Bewerberin Er/Sie ist somit zum/zur Oberbürgermeister/in Bürgermeister/in gewählt. 2. Gegen die Wahl kann binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses von jedem Wahlberechtigten und von jedem Bewerber Einspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde vollständige Anschrift der Rechtsaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 2) Wahlberechtigte beitreten. Bürgermeisteramt Ort, Datum Unterschrift, Amtsbezeichnung 2) Zutreffende Zahl einsetzen: Bei nicht mehr als 500 Wahlberechtigten - 5, bei mehr als 500, aber nicht mehr als 10.000 Wahlberechtigten - 1 v. H. der Wahlberechtigten (nach oben gerundet), bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten - mind. 100. 08/021/5820/27 W. Kohlhammer GmbH (08110) Deutscher Gemeindeverlag GmbH www.kohlhammer.de Martin Benz Landratsamt Waldshut Kaiserstraße 110 79761 Waldshut-Tiengen 27 Elmar Maier, Stv. Bürgermeister Hohentengen a. H., den 26.03.2015

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