Mitteilungsblatt Nr. 13 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 30. Juni 2016.

Nr. 13/16 9 Sie erwartet: – eine abwechslungsreiche Tätigkeit – regelmäßige Supervision und Fortbildung – Vergütung nach TVöD (öffentlicher Dienst) Bei Interesse melden Sie sich telefonisch 07751- 86-4715 bei Frau Stolz oder senden Ihre Unterlagen an familienhilfe@gffh.de Der VdK Ortsverband informiert: E-Bike kein Hilfsmittel der Krankenkasse Fahrräder mit Elektrohilfsmotor (E-Bikes), müssen von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt werden. Dies entschied unlängst das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (L 4 KR 454/11). Auch bei einem Oberschenkelamputierten mit Grad der Behinderung 80 sei ein E-Bike, selbst wenn vom Arzt befürwortet, kein Hilfsmittel im Sinne des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Vielmehr handele es sich um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, so die LSG-Richter. Die Kassen müssten Behinderte, zur Sicherstellung des Grundbedürfnisses der Bewegungsfreiheit, nur mit Hilfsmitteln ausstatten, die ausreichend und zweckmäßig sind, um die Alltagsgeschäfte im Nahbereich der Wohnung zu erledigen – beispielsweise mit einem Selbstfahrerrollstuhl. Eine Optimalversorgung und Erweiterung des Aktionsradius‘ müsse es dagegen nicht geben. VdK-Mitglieder können sich von den VdK-Sozialrechtsreferenten in sozialrechtlichen Verfahren vertreten lassen. Büros und Sprechstunden unter www.vdk-bawue.de oder beim Landesverband unter (0711) 619 56-0 erfragen. Die Verbraucherzentrale informiert: Was tun gegen Ausfallhonorare beim Arzt? Wer einen Arzttermin vereinbart, versucht normalerweise auch, ihn wahrzunehmen. Kommt etwas Anderes dazwischen, kann es vorkommen, dass die Termine platzen. Ärzte dürfen in diesen Fällen zwar ein Ausfallhonorar verlangen, allerdings muss dieses rechtskonform in den Geschäftsbedingungen verankert sein. Dies ist aber nicht immer der Fall. Weil er den Termin hatte ausfallen lassen, verlangte ein Arzt von seinem Patienten ein Ausfallhonorar in Höhe der Behandlungskosten. Dabei räumte er ihm jedoch nicht die Möglichkeit ein, darzulegen, dass der Schaden nicht in dieser Höhe entstanden war. Darüber hinaus berief der Arzt sich in seiner Forderung auf eine Preisliste, in der überhaupt kein Betrag für nicht wahrgenommene Termine aufgeführt war. „Wenn ein Arzt es schon für angemessen hält, von seinen Patienten ein Ausfallhonorar für einen geplatzten Termin einzufordern, muss er dies auf rechtlicher Grundlage tun“ betont Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Da diese hier nicht vorhanden war, hat die Verbraucherzentrale diesen Fall abgemahnt. Um Verbrauchern bei Fragen rund um Gesundheit und Pflege den Zugang zu einer unabhängigen Beratung möglichst einfach zu gestaltet, bietet die Verbraucherzentrale ab sofort

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