Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 14. Juli 2016.

6 Nr. 14/16 Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, 79801 Hohentengen am Hochrhein, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Hohentengen a.H., den 14.07.2016 Der Bürgermeister: gez. Benz Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg im Rahmen des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Baden-Württemberg 2014-2020 „Innovation und Energiewende“ Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) Ausschreibung vom 10. Februar 2015 Grundlage für die Ausschreibung ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) vom 9. Juli 2014, Az.:45-8435.00 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 7 vom 30. Juli 2014) Grundsätzliches Mit der Ausschreibung der Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ will das Ministerium die Innovationskraft Baden-Württembergs in der Fläche erhalten und steigern, indem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Potential zur Technologieführerschaft gefördert werden. Grundlage ist die Innovationsstrategie des Landes. Die Förderung erfolgt je zur Hälfte aus Landes- und EFRE-Mitteln. Die Fördermodalitäten gelten gemäß dem Operationellen Programm EFRE 2014 - 2020 und den diesbezüglichen Verordnungen, Richtlinien und Leitlinien auf EU-, nationaler und Landesebene. Räumliche Abgrenzung Zuwendungen werden gewährt in allen Gemeinden des Ländlichen Raums nach dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg. Zuwendungsvoraussetzungen Grundlage für die Aufnahme in die Förderlinie des ELR ist ein schriftlicher Antrag der Gemeinde. Zuwendungen unter 200.000 Euro werden nicht bewilligt.

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