Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 28. Juli 2016.

Nr. 15/16 3 c) für 3 Tage pro Woche 350,00 € d) für 2 Tage pro Woche 260,00 € e) für 1 Tag pro Woche 160,00 € 5. Pro Wochentag ist nur ein Baustein buchbar. Pro Woche müssen mindestens zwei Tage mit einem Baustein nach Wahl belegt werden. Die gewählten Bausteine werden zur Monatsgebühr addiert. 6. Je nach Anzahl der aufgenommenen Kinder einer Familie in der Krippe werden die nach dem Baukastenprinzip errechneten Gebühren anteilig festgesetzt und auf volle Euro gerundet: a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie in der Krippe 100 % b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie in der Krippe 80 % c) für das dritte und weitere aufgenommene Kinder einer Familie in der Krippe 60 % § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten Herdern, Hohentengen und Lienheim (Satzung über Kindergartengebühren) vom 12.11.2015. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 14.07.2016 Der Bürgermeister gez. Benz Das Rechnungsamt informiert: Neuregelung des Kostenersatzes für Feuerwehreinsätze durch Satzung Aufgrund einer umfassenden Änderung des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg ist die Kostenersatzordnung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen a.H. (KostenersatzO FFW) vom 25.10.2012 ungültig geworden. Zur künftigen Abrechnung von Feuerwehreinsätzen gegenüber Dritten wird die Verwaltung eine neue, den nun geltenden Rechtsvorschriften entsprechende, Satzung erarbeiten. Diese Satzung soll Mitte September im Feuerwehrausschuss vorberaten und am 29.09.20166 dann im Gemeinderat beraten und beschlossen werden. Satzungen können grundsätzlich auch rückwirkend erlassen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bürger im Vorfeld auf die anstehende rückwirkende Änderung der

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