Mitteilungsblatt Nr. 19 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 22. September 2016.

2 Nr. 19/16 Gemeinde Hohentengen a.H. Verkauf von Bauflächen Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein beabsichtigt, die Grundstücke Flst. Nr. 1505/3 (Teilfläche), Flst. Nr. 1510 (Teilfläche) am westlichen Ortseingang des Ortsteils Hohentengen mit einer Gesamtfläche von 5.191,26 m² für eine Überbauung anzubieten. Evtl. steht auch das Grundstück Flst. Nr. 1510/1 mit einer Fläche von 1.325 m² für eine Bebauung zur Verfügung. Der Schwerpunkt einer Überbauung soll im Bereich Wohnungsbau einschließlich Mietwohnungsbau (unterschiedliche Preisniveaus) liegen. In Betracht kommen kann auch eine Kombination mit Gewerbe ohne Lebensmitteleinzelhandel/Gaststätten. Interessierte Bewerberinnen und Bewerber haben die Möglichkeit, in einem 2-stufigen Verfahren ihr Interesse darzulegen. In einem ersten Schritt wird eine Lageplanskizze einschließlich inhaltlicher Darstellung erwartet. Nach einer Vorauswahl wird in einem zweiten Schritt ein Vorentwurf zur beabsichtigten Überbauung zur endgültigen Entscheidung erforderlich sein. Ziel ist es, das Vorhaben mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan umzusetzen. Im Rahmen des zweiten Schrittes werden Kaufpreisangebote entgegengenommen. Interessierte können einen Lageplan und einen Höhenlinienplan anfordern. Die Bewerbungsfrist endet am 26. Oktober 2016. Bewerbungen sind an die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen a.H. (Tel. 07742 853 10 oder 07742 853 20) zu richten. Bekanntmachungen Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 01.10.2015 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 14.09.2016 folgende Änderung der Satzung über die Vergnügungssteuer vom 01.10.2015 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 7 Abs. 1 Steuersatz wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§2 Abs. 1) 1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 15 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. 2. ohne Gewinnmöglichkeit und – aufgestellt in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen

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