Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 28. Januar 2016.

12 Nr. 02/16 - 1 - MERKBLATT Stand: Sept.‘94 für die Narrenzünfte, örtlichen Vereine usw. zur sicheren Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen Dieses Merkblatt soll dazu dienen, rechtzeitig über die sichere Gestaltung und Durchführung von Brauchtumsveranstaltungen zu informieren. Sie finden in der Regel im öffentlichen Verkehrsraum statt, wenn auch die Straßen polizeilich für den Fahrzeugverkehr gesperrt sind und nur Fußgänger und Umzugsteilnehmer sich im gesperrten Bereich bewegen dürfen. Das Merkblatt ist lediglich eine Information über die rechtlichen Forderungen, die bei Veranstaltungen mit Umzugsfahrzeugen berücksichtigt werden müssen. Die zuständigen Behörden müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens darauf achten, dass die Sicherheit von Zuschauern und Umzugsteilnehmern gewährleistet ist. Der Polizeivollzugsdienst ist gehalten, den Umzugsbereich abzusichern, die Sicherheit und Ordnung während des Umzugs zu garantieren. Dazu gehört u. U. auch die Abnahme und Überprüfung von Umzugsfahrzeugen. Weder die Behörden noch die Polizei wollen hierbei kleinlich verfahren. Andererseits ist ein gewisses Sicherheitsniveau unerläßlich, wie die z. T. tragischen Unfälle in der Vergangenheit immer wieder belegen. Schließlich sollte jeder Teilnehmer sich des finanziellen Risikos bewußt sein, wenn er sich nicht an die Vorschriften hält. In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen zu ländlichen Umzugsgebräuchen hingewiesen, über das die Badische Zeitung in ihrer Ausgabe vom 26./27.01.85 ausführlich berichtet hat. Das OLG Karlsruhe hat Anfang ‘86 den Urteilsspruch bestätigt. Weitere Auskünfte geben die Straßenverkehrsbehörden und die Ortspolizeibehörden. 1. Allgemeines 1.1 Brauchtumsveranstaltungen bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis nach § 29 Abs, 2 StVO. Die kleineren Veranstaltungen sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei; es empfiehlt sich in jedem Fall mit den zuständigen Behörden Kontakt aufzunehmen, um in Zweifelsfällen die notwendigen Maßnahmen im Interesse der Sicherheit und Ordnung treffen zu können. 1.2 Die Fahrzeugführer müssen körperlich und geistig geeignete Personen sein. Auch schon geringer Alkoholgenuß kann zu Eignungsmängeln mit allen seinen rechtlichen Konsequenzen führen. 1.3 Vor Antritt der Fahrt Verkehrs- und Betriebssicherheit überprüfen, nämlich z. B. die lichttechnischen Einrichtungen, das Kennzeichen hinsichtlich seiner Lesbarkeit und die sichere Besetzung des(r) Fahrzeuges(e). Die Schallzeichen müssen wirksam sein. Es ist besonders zu prüfen, wenn Anbauten angebracht werden. 1.4 Bauliche Veränderungen dürfen an zulassungs- oder betriebserlaubnispflichtigen Kfz und Anh. nicht erfolgen. Dies gilt besonders hinsichtlich Schalldämpferanlagen und des Entfernens von Radkästen (Kotflügel). 1.5 Folgende Rechtsvorschriften sind im übrigen noch zu beachten: 1.5.1 § 21 StVO - Die Mitnahme von Personen auf Zugmaschinen ist nur erlaubt, wenn diese

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