Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 28. Januar 2016.

Nr. 02/16 3 Stadt/Gemeinde Hohentengen a. H. Wahlkreis (Nummer und Name) 59 Waldshut Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 13. März 2016 1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landtags von Baden-Württemberg für die Gemeinde X die Wahlbezirke der Gemeinde Hohentengen a. H. wird in der Zeit vom Montag, 22. Februar bis Freitag, 26. Februar 2016 während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Montag, Dienstag, Mittwoch & Freitag 08.00 Uhr – 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 Uhr – 18.00 Uhr Ort der Einsichtnahme 2) Rathaus, Kirchstr. 4, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, 79801 Hohentengen a. H. -barrierefrei mit Hilfe- für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können während der o. g. Einsichtsfrist, spätestens am 26. Februar 2016 bis Uhrzeit 12.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt (Dienststelle, Gebäude, Zimmer) Einwohnermeldeamt, Kirchstr. 4, Zimmer 1 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21. Februar 2016 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis (Nummer und Name) 59 Waldshut durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben. 2) Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Sofern die Örtlichkeit nur rollstuhlgerecht ist, ist der Hinweis auf die Rollstuhlgerechtigkeit zu beschränken. 3) Nicht Zutreffendes bitte streichen.

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