Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 6. Oktober 2016.

Nr. 20/2016 3 § 2 Kostenersatz Soweit die Leistungen der Feuerwehr nach dem FwG nicht unentgeltlich sind, verlangt die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 2 und 34 FwG, sowie nach Maßgabe dieser Satzung Ersatz der entstandenen Kosten (Kostenersatz). Für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 FwG wird grundsätzlich Kostenersatz verlangt. Daneben verlangt die Gemeinde Ersatz für die in § 34 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1-3 FwG aufgeführten Tatbestände. Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 bis 8 FwG erhoben. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Der Stundensatz für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige bei Einsätzen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 FwG wird nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 FwG auf 13,00 € festgesetzt. Der Stundensatz für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige bei Brandsicherheitswachen sowie dem Feuersicherheitsdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG wird auf 10,00 € festgesetzt. Die Festsetzung der Stundensätze für Fahrzeuge erfolgt nach Maßgabe des § 34 Abs. 7 und 8 FwG. Für die in § 1 Abs. 1 und 2 der vom Land Baden-Württemberg erlassenen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge gelten die dort aufgeführten Stundensätze. Im Übrigen werden folgende Stundensätze festgelegt: Tragkrafspritzenanhänger (TSA) 2,60 € Mehrzweckboot (MZB) 31,60 € Sonstige Kosten und Auslagen im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 FwG werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. Verbrauch abgerechnet. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr bzw. mit der Überlassung der Geräte und Verbrauchsmaterialien. Die kostenersatzpflichtige Leistung endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe an den Zahlungspflichtigen fällig. § 4 Kostenersatzpflichtiger Der Kostenersatzpflichtige bestimmt sich nach § 34 Abs. 1 und 2 FwG.

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