Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 6. Oktober 2016.

4 Nr. 20/2016 Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 29.07.2016 in Kraft Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 29.09.2016 Der Bürgermeister Benz Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Bekanntmachung Satzung über die Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FwES) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29. September 2016 folgende Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) - vom 22. September 1992 mit Änderungssatzungen vom 02. Dezember 1993, 05. November 2001 und 20. November 2007 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 1 Entschädigung für Einsätze wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 9,00 €. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet.

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