Mitteilungsblatt Nr. 20 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 6. Oktober 2016.

Nr. 20/2016 5 Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwölf Stunden werden der entstandene Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in voller Höhe erstattet. § 2 Der bisherige Text des § 3 Zusätzliche Entschädigung wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung, über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetz. Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt sich wie folgt: Kommandant 900,00 €/Jahr Stellvertreter des Kommandant 400,00 €/Jahr Abteilungskommandant Hohentengen und Lienheim 400,00 €/Jahr Abteilungskommandant Bergöschingen, Günzgen, Herdern und Stetten 150,00 €/Jahr Jugendfeuerwehrwart 450,00 €/Jahr Gerätewart der Gesamtfeuerwehr 250,00 €/Jahr Gerätewart der Abt. Hohentengen u. Lienheim 250,00 €/Jahr Atemschutzgerätewart 300,00 €/Jahr Kleiderwart 150,00 €/Jahr Schriftführer 180,00 €/Jahr Mitglied des Feuerwehrausschusses 60,00 €/Jahr Die Entschädigung an das Mitglied des Feuerwehrauschusses wird nur bezahlt, wenn dieses Mitglied nicht eine Entschädigung nach Buchstaben a-j erhält. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 29.09.2016 Der Bürgermeister, Benz

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