Mitteilungsblatt Nr. 23 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 17. November 2016.

2 Nr. 23/16 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Inkrafttreten der Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 71 (Teilbereich), Küssaburgstraße, Gemarkung Bergöschingen im vereinfachten Verfahren Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 12.05.2016 in öffentlicher Sitzung die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 71 (Teilbereich), Küssaburgstraße, Gemarkung Bergöschingen aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) im vereinfachten Verfahren beschlossen. Der Satzungsbereich umfasst folgendes Grundstück: Gemarkung Bergöschingen: Flst.-Nr. 71 (Teilbereich), Küssaburgstraße Für den Satzungsbereich ist das Plankonzept vom 12.05.2016 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. 71 (Teilbereich), Küssaburgstraße, Gemarkung Bergöschingen im vereinfachten Verfahren tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2 während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jeder kann die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Hohentengen am Hochrhein, den 17. November 2016 Der Bürgermeister: gez. Benz

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