Mitteilungsblatt Nr. 24 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 1. Dezember 2016.

6 Nr. 24/2016 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes für das Gebiet „Ausserdorf Ost“ (Gewerbegebiet), Teilbereich B, als Erweiterung des Bebauungsplanes „Ausserdorf“ im Ortsteil Lienheim im Parallelverfahren mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2016 den Bebauungsplan „Ausserdorf Ost“ (Gewerbegebiet), Teilbereich B, als Erweiterung des Bebauungsplanes „Ausserdorf“ im Ortsteil Lienheim, in der Fassung vom 18.10.2016 bestehend aus Planzeichnungen und textlichen Festsetzungen als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Planbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Lienheim: Flst.-Nr. 2110, 2110/1, 2110/2, 1996/Teil Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 18.10.2016 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Der Bebauungsplan „Ausserdorf Ost“ (Gewerbegebiet), Teilbereich B, als Erweiterung des Bebauungsplanes „Ausserdorf“ im OT Lienheim und die Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Eingriffsbewertung treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und Eingriffsbewertung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2 während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 01.12.2016 Der Bürgermeister: gez. BENZ

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