Mitteilungsblatt Nr. 7 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 7. April 2016.

12 Nr. 07/16 beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraums aufgenommen oder vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend. (2) Die Beitragsschuld nach § 4 entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. § 6 Festsetzung, Fälligkeit (1) Die Beitragsschuld gemäß § 4 wird zum Ende des Erhebungszeitraumes festgesetzt. Der Beitragspflichtige hat Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach der Zahl der Übernachtungen im zurückliegenden Quartal bemessen. Die im Erhebungszeitraum geleisteten Vorauszahlungen werden auf die Beitragsschuld angerechnet. (2) Die Beitragsschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig. § 7 Anzeigepflichten Die Beitragspflichtigen haben die Anzahl der bei ihnen gegen Entgelt beherbergten Personen der Gemeinde innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendermonats anzuzeigen. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt. § 9 Inkrafttreten § 4 Absatz 1 tritt am 01.04.2003 in Kraft und zum 31.12.2003 außer Kraft. § 4 Absatz 2 tritt am 01.01.2004 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Satzung am 01.04.2003 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 18. März 2003 Der Bürgermeister Benz

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