Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 24. Mai 2017.

2 Nr. 10 / 2017 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Landkreis Waldshut Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 12.11.2015 mit Änderungssatzung vom 27.04.2017 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 18.05.2017 folgende Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte vom 12. November 2015 mit Änderungssatzung vom 27. April 2017 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) B emessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt für die Unterkunft Oberdorfstraße 2, 79801 Hohentengen a.H. monatlich 327,13 € die Unterkunft Hauptstraße 15 a, 79801 Hohentengen a.H. eine alleinstehende Person 195,35 € je Wohnplatz und Kalendermonat z wei Personen in familiärer Gemeinschaft 390,70 € für zwei Wohnplätze je Kalendermonat d rei Personen in familiärer Gemeinschaft 586,05 € für drei Wohnplätze je Kalendermonat v ier Personen in familiärer Gemeinschaft 781,40 € für vier Wohnplätze je Kalendermonat f ünf Personen in familiärer Gemeinschaft 976,75 € für fünf Wohnplätze je Kalendermonat s echs Personen in familiärer Gemeinschaft 1.172,10 € für sechs Wohnplätze je Kalendermonat s ieben Personen in familiärer Gemeinschaft 1.367,45 € für sieben Wohnplätze je Kalendermonat (3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

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