Mitteilungsblatt Nr. 11 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 7. Juni 2017.

4 Nr. 11 / 2017 Öffentliche Bekanntmachung Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet „Unter den Felsen“, Gemarkung Hohentengen Auf Grund von § 14 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017 (BGBl. I Seite 1057), und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der 9. AnpassungsVO vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a.H. am 01. Juni 2017 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen: § 1 Anordnung der Veränderungssperre Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes für das Gebiet „Unter den Felsen“, Gemarkung Hohentengen, wird eine Veränderungssperre angeordnet. § 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Hohentengen, Flst. Nrn. 1493/8, 1493/15, 1493/16, 1493/17, 1493/18, 1493/19, 1493/20, 1493/21, 1493/22, 1493/24, 1493/25, 1493/27 sowie Teilbereiche der Grundstücke Flst. Nrn. 83, 1493/23 und 1493/26. Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der nachstehende Lageplan des Planungsbüros Elmar Maier vom 22.05.2017 maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. § 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. (2) V orhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und

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