Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. Februar 2017.

Nr. 2 / 2017 33 AOK und WSC Bannholz-Höchenschwand laden ein: Langlauf-Technik-Kurs Für Naturfreunde und Wintersport-Begeisterte bietet die AOK-Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee zusammen mit dem Wintersportclub Bannholz-Höchenschwand im Februar einen Langlauf-Technik-Kurs an. Während des Praxiskurses auf der Loipe geben erfahrene Langlauftrainer hilfreiche Tipps zur Langlaufausrüstung und Lauftechnik. „Wir werden Bewegungsabläufe wie richtiges Gehen in der Loipe, Steilhang in der Loipe oder auch geübtes Fallen und Aufstehen üben“, sagt Jens Kalchthaler, Leiter des AOK-Gesundheitszentrums in Waldshut. Das Programm ist für Einsteiger und leicht Fortgeschrittene geeignet. Die Kurse finden statt an den Sonntagen 12. Und 19. Februar – jweils von 10 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr statt. Treffpunkt ist das Loipenhaus in Höchenschwand. Die Anmeldung ist möglich bei der AOK-Bezirksdirektion Hochrhein-Bodensee unter der Rufnummer 07751 878 – 181. Am Telefon gibt Jens Kalchthaler weitere Informationen zum Kurs. Weitere Informationen sind auch möglich beim WSC Bannholz-Höchenschwand e.V. über die Website www.winter-sport-club.d Verbraucherzentrale informiert: Rechtswidrige Rechnung nach Storno Weil er seine Beiträge für zwei Sparverträge reduzieren wollte, schickte die Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler HVM-Moritz GmbH einem Verbraucher zwei Rechnungen über rund 2300 Euro. Der Grund: Durch die niedrigeren Beiträge erhielt die Gesellschaft weniger Provision von der Versicherung bzw. Investmentgesellschaft. Gegen den Ausfall wollte sie sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen absichern. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen diese und elf weitere rechtswidrige Klauseln vor und bekam vor dem Landgericht Leipzig Recht. Anlass der Klage war die Beschwerde eines Verbrauchers, der 2013 zur Altersvorsorge auf Anraten eines Versicherungsmaklers eine fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Riester-Fondssparplan abgeschlossen hatte. Zwei Jahre später bat er um eine Reduzierung der Beiträge. Daraufhin schickte die Versicherungsmaklerin ihm zwei Rechnungen über insgesamt rund 2300 Euro. Sie begründete dies mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen, mit der sie sich ausbleibende Provisionen von Verbrauchern zurückholen wollte. Überrascht über die hohen Beträge erkundigte sich der Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Sachsen (VZS), ob er die Rechnungen tatsächlich bezahlen müsse. Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW) bereits erfolgreich einen Versicherungsmakler in einem ähnlichen Fall verklagt hatte, verfolgte die VZS den Fall in Kooperation mit der VZBW weiter. Diese ging gegen die entsprechende Klausel erfolgreich vor. „Makler können im Kleingedruckten nicht das Maklerrecht aushebeln“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württem-

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