Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 26. Oktober 2017.

Nr. 21 / 2017 7 Sowohl während der Theateraufführung, als auch bei der Nachbereitung zeigten die Schülerinnen und Schüler großes Interesse und nahmen rege an den Gesprächen teil. Das von der AOK geförderte Event stellt dabei einen einzelnen Baustein eines durch die Schulsozialarbeit initiierten Programms zur Suchtvorbeugung dar. St. Martins’s Umzug der KITA „Pfiffikus“ Herdern Unser diesjähriger St. Martin`s Umzug findet am Donnerstag, den 9.November 2017 um 18.00 Uhr in HERDERN statt. Treffpunkt ist um 17.45 Uhr vor unserer Kita. Wir laufen über den Hansenbuck und im Kreisel findet dann unser kleines St. Martinsspiel mit den Kindern statt. Der Abschluss ist wieder vor unserer Kita. Für das leibliche Wohl werden Kindertee, Glühwein und Hot Dogs angeboten. Die Aufsichtspflicht obliegt an diesem Abend bei den Eltern !!! Auf eine rege Beteiligung und ihre Unterstützung beim Singen freuen sich die Kinder sowie das Kita-Team und der Elternbeirat. Allgemeinverfügung des Landratsamtes Waldshut vom 11.10.2017 zur Verschiebung von Beginn und Ende der Verbotszeiträume gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der Düngeverordnung (DüV) vom 26.05.2017 (BGBl. S. 1305) zur Aufbringung von Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grünland und Dauergrünland nach § 6 Abs. 10 DüV. Verfügung 1. Der Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) auf Grünland und Dauergrünland in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden dürfen, wird für das Gebiet des Landkreises Waldshut auf den Zeitraum vom 15. November 2017 bis 15. Februar 2018 verschoben. 2. Diese Verschiebung wird gemäß § 6 Abs. 10 DüV nur für Grünland- und Dauergrünlandflächen genehmigt, die außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten liegen. 3. Die mögliche Aufbringungsmenge ist auf maximal 60 kg Gesamtstickstoff je ha zu begrenzen. 4. Die Stickstoffgaben sind mit ihrem anrechenbaren Stickstoffanteil (Werte nach Anlage 3 der DüV, mindestens jedoch der verfügbare Stickstoff bzw. Ammoniumstickstoff) bei dem ermittelten N-Düngebedarf im Folgejahr in Ansatz zu bringen. Hierfür sind die ausgebrachten Düngermengen zu dokumentieren.

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