Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. März 2017.

Nr. 4 / 2017 5 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut Satzung über die Änderung der Betriebssatzung für die Strom-Wasser- und Nahwärmeversorgung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein (Betriebssatzung Eigenbetrieb Gemeindewerke) vom 27.07.1999 mit Änderungssatzung vom 08.09.2004, 17.09.2009 UND 16.02.2017 BESCHLUSSFASSUNG: 16. FEBRUAR 2017 INKRAFTTRETEN: 03. MÄRZ 2017 GEMEINDE HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN LANDKREIS WALDSHUT Satzung über die Änderung der Betriebssatzung für die Strom-, Wasser- und Nahwärmeversorgung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 27. Juli 1999 mit Änderungssatzung vom 08. September 2004 und 17. September 2009. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a. H. am 16.02.2017 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Strom- Wasser- und Nahwärmeversorgung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 27. Juli 1999 mit Änderungssatzung vom 08. September 2004 und 17. September 2009 beschlossen: § 1 Gegenstand und Name des Eigenbetriebs Die Strom-, Wasser- und Nahwärmeversorgung der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein wird unter der Bezeichnung „Gemeindewerke der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein„ als Eigenbetrieb geführt. Der Eigenbetrieb versorgt im Gemeindegebiet mit Elektrizität, Wasser und Wärme. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebietes mit Elektrizität, mit Wasser und mit Wärme beliefern. Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. Der Eigenbetrieb soll einen Gewinn erwirtschaften.

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