Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. März 2017.

6 Nr. 4 / 2017 § 2 Gemeinderat Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten ist. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. § 3 Betriebsleitung Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegen damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung und der Abschluss von Verträgen mit Großkunden. Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat in regelmäßigen Abständen über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs. § 4 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 766.937,82 € (ursprünglich 1.500.000 DM) festgesetzt. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Betriebssatzung für die Strom-, Wasser- und Nahwärmeversorgung der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 27. Juli 1999 mit Änderungssatzung vom 08. September 2004 und 17. September 2009 außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Hohentengen a.H. schriftlich geltend gemacht ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen a.H., den 16. Februar 2017 Der Bürgermeister Martin Benz

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