Mitteilungsblatt Nr. 5 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 16. März 2017.

8 Nr. 5 / 2017 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Klausen-Hansengelstraße West“, Gemarkung Hohentengen mit Vorhaben- und Erschließungsplan und örtlichen Bauvorschriften Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 16.02.2017 in öffentlicher Sitzung den vorhabenzogenen Bebauungsplan „Klausen-Hansengelstraße West“, Gemarkung Hohentengen mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung, Umweltbericht und örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Hohentengen: Flst.-Nrn. 1613/5, 1511/Teil Maßgeblich für den Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil (Straßen- und Baugrenzenplan mit Begrünung“) vom 06.02.2017. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Klausen-Hansengelstraße West“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Der Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan samt örtlichen Bauvorschriften kann einschließlich der Begründung und Umweltbericht bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. Nach § 4 Abs. 4 GemO und § 4 Abs. 5 GemO gelten Satzungen – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund von Ermächtigungen in der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande

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