Mitteilungsblatt Nr. 7 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. April 2017.

2 Nr. 7 / 2017 Gemeinde Hohentengen am Hochrthein – Landkreis Waldshut Bekanntmachung Satzung über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen a.H. -Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) – vom 29.09.2016 Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a.H. am 06. April 2017 folgende Änderung über die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen a.H. vom 29. September 2016 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 2 Kostenersatz wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Soweit die Leistungen der Feuerwehr nach dem FwG nicht unentgeltlich sind, verlangt die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 2 und 34 FwG, sowie nach Maßgabe dieser Satzung Ersatz der entstandenen Kosten (Kostenersatz). Für Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Abs. 2 FwG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 FwG wird grundsätzlich Kostenersatz verlangt. Daneben verlangt die Gemeinde Ersatz für die in § 34 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1-3 FwG aufgeführten Tatbestände. Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 bis 8 FwG erhoben. Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. Der Stundensatz für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige bei Einsätzen im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 FwG wird nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 FwG auf 13,00 € festgesetzt. Der Stundensatz für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige bei Brandsicherheitswachen sowie dem Feuersicherheitsdienst im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG wird auf 10,00 € festgesetzt. Die Festsetzung der Stundensätze für Fahrzeuge erfolgt nach Maßgabe des § 34 Abs. 7 und 8 FwG. Für die in § 1 Abs. 1 und 2 der vom Land Baden-Württemberg erlassenen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge gelten die dort aufgeführten Stundensätze. Im Übrigen werden folgende Stundensätze festgelegt: Tragkraftspritzenanhänger (TSA) 2,60 € Mehrzweckboot (MZB) 31,60 €

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