Mitteilungsblatt Nr. 7 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 13. April 2017.

Nr. 7 / 2017 3 Sonstige Kosten und Auslagen im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 FwG werden nach tatsächlichem Aufwand bzw. Verbrauch abgerechnet. § 2 Der bisherige Text des § 3 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: Die Kostenersatzpflicht entsteht mit Beginn der Einsatzdauer. Die Einsatzdauer beginnt bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. bei den Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs- Prüfungs-, Reparatur und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzbereit gemacht werden. Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Alarmierung der Feuerwehr bzw. mit der Überlassung der Geräte und Verbrauchsmaterialien. Die kostenersatzpflichtige Leistung endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Einrücken der Feuerwehr in das Feuerwehrhaus bzw. mit der Rückgabe der Geräte. Der Kostenersatz wird durch Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe an den Zahlungspflichtigen fällig. § 3 Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt in den genannten Bereichen die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen a.H. –Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS)- vom 29.09.2016. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 06.04.2017 Der Bürgermeister gez. Benz

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