Mitteilungsblatt Nr. 9 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 11. Mai 2017.

2 Nr. 9 / 2017 Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 27.04.2017 folgende Satzung über die Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte vom 12. November 2015 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 1 Rechtsform/Anwendungsbereich wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) D ie Gemeinde betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als öffentliche Einrichtungen in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Folgende getrennte Einrichtungen sind vorhanden: – Oberdorfstraße 2, 79801 Hohentengen a.H. – Hauptstraße 15 a, 79801 Hohentengen a.H. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. § 2 Der bisherige Text des § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt für a.) die Unterkunft Oberdorfstraße 2, 79801 Hohentengen a.H: eine alleinstehende Person 161,45 € je Wohnplatz und Kalendermonat zwei Personen in familiärer Gemeinschaft 322,90 € für zwei Wohnplätze je Kalendermonat

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