Mitteilungsblatt Nr. 10 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 24. Mai 2018.

Nr. 10 / 2018 5 169,35 € je Wohnplatz und Kalendermonat zwei Personen in familiärer Gemeinschaft 338,69 € für zwei Wohnplätze je Kalendermonat drei Personen in familiärer Gemeinschaft 508,04 € für drei Wohnplätze je Kalendermonat vier Personen in familiärer Gemeinschaft 677,39 € für vier Wohnplätze je Kalendermonat fünf Personen in familiärer Gemeinschaft 846,73 € für fünf Wohnplätze je Kalendermonat sechs Personen in familiärer Gemeinschaft 1.016,08 € für sechs Wohnplätze je Kalendermonat sieben Personen in familiärer Gemeinschaft 1.185,43 € für sieben Wohnplätze je Kalendermonat (3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft. Hinweis über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 17.05.2018 Der Bürgermeister gez. Benz Aufstellung einer Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen Öffentliche Auslegung Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12. April 2018 zur anstehenden Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 gemäß § 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Vorschlagsliste mit insgesamt 6 Personen aufgestellt. Diese vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste liegt in der Zeit

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