Mitteilungsblatt Nr. 11 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 7. Juni 2018.

10 Nr. 11 / 2018 Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten wird/werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten: • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. • Vor- und Nachname, • Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer, • Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsführer(s), des/der Gesellschafter, • Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, • Geburtsdatum und -ort, • Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen. • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B. • Gewerbesteuermessbetrag, • Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, • Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag, • Bankverbindung, • Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen, • Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe. Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge. Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Beispiele: − Unser Gewerbeamt übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen; − unser Einwohnermeldeamt übermittelt uns Meldedaten. Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen. Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstre-

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