Mitteilungsblatt Nr. 11 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 7. Juni 2018.

6 Nr. 11 / 2018 Förderschwerpunkte 2019 Wohnen Ziel der Programmausschreibung 2019 ist es, weiterhin Impulse zur Nutzung innerörtlicher Flächen zu setzen. Die Schaffung von zeitgemäßem und bezahlbarem Wohnraum ist gegenwärtig in den Städten und Gemeinden eine der zentralen Herausforderungen. Gute innerörtliche Bausubstanz muss erhalten und zu zeitgemäßem Wohnraum umgebaut werden. Baufällige Gebäude hingegen können weichen und Platz für Neues schaffen. Deshalb werden im ELR 2019 weiterhin prioritär Investitionen privater Haus- und Wohnungsbesitzer gefördert. Im Jahresprogramm 2019 wird ca. die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel im Förderschwerpunkt „Innenentwicklung/Wohnen“ eingesetzt. Besonders im Fokus der Innenentwicklung stehen Projekte, die zur innerörtlichen Nachverdichtung beitragen, also vorrangig Umnutzungen leerstehender Gebäude, Aufstockungen von Gebäuden sowie die Bebauung langjähriger Baulücken im Ortskern. Förderzuschlag bei CO2-Speicherung Erstmals werden 2019 bioökonomiebasierte Bauweisen mit einem Zuschlag von 5 % auf den ermittelten Fördersatz gefördert. Diesen erhöhen Fördersatz erhalten alle ELR-Projekte, die überwiegend nachwachsende Rohstoffe (dies dürfte in der Regel Holz sein) als Baustoff einsetzen. Der Einsatz von CO2 bindenden Rohstoffen ist bereits mit der Antragsstellung nachzuweisen. Arbeiten Im Förderschwerpunkt „Arbeiten“ werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen. Grundversorgung Ein wesentlicher Standortfaktor für den Ländlichen Raum ist die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen. Wichtig ist u.a. der Erhalt von Dorfgasthäusern, die für die Attraktivität des Ländlichen Raumes Bedeutung haben. Weitergehender Anstrengungen bedarf es auch hinsichtlich der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung. Auszug Förderbestimmungen und allgemeine Hinweise – D ie Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses – M it der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Zuschussbescheid vorliegt – D ie Finanzierung der geplanten Maßnahme muss gesichert sein – D ie Förderdaten sind grundsätzlich öffentlich – D ie Mehrwertsteuer ist nicht zuwendungsfähig – N icht förderfähig sind die Grunderwerbskosten bzw. beim Erwerb von Gebäuden der Bodenwert Die Aufzählung ist nicht abschließend. Für nähergehende Fragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner. Die Antragsfrist für die Abgabe der Unterlagen beim Regierungspräsidium wurde im Vergleich zum Vorjahr um einen Monat nach vorverlegt. Die Daten müssen den zuständigen Stellen bis zum 30.09.2018 vorliegen.

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