Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. Juli 2018.

10 Nr. 14 / 2018 2. § 2 Abs. 1 die öffentlichen Spielplätze ab Vollendung des 14. Lebensjahres hinaus benutzt oder die öffentlichen Spielplätze von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung benutzen lässt. 3. einem nach § 2 Abs. 5 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. 4. § 3 die unter § 1 Abs. 3 genannten Plätze über die in § 3 genannten Benut-zungszeiten hinaus benutzt. 5. § 4 Abs. 1 andere Personen in unzumutbarer Weise stört, belästigt, gefährdet oder beschädigt, 6. § 4 Abs. 2 in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht. 7. § 4 Abs. 3 die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen nicht pfleglich und schonend zu benutzt, sie beschädigt oder verunreinigt oder an-gefallenen Müll oder Gläser, Glasflaschen und Scherben hinterlässt. 8. § 4 Abs. 4 Nr. 1 alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Freischank-flächen mitführt oder genießt oder sich auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufhält. 9. § 4 Abs. 5 auf den genannten Flächen übernachtet, lagert, Zelte, Wohnwagen o. ä. aufstellt, die Notdurft verrichtet oder auf den Boden spuckt. 10. § 4 Abs. 6 die genannten Flächen ungenehmigt mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art betritt oder befährt. 11. § 4 Abs. 7 auf genannten Flächen raucht. 12. § 4 Abs. 8 gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen sowie Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze mitführt oder ein offenes Feuer ent-facht. 13. § 4 Abs. 9 Tiere mitnimmt. 14. § 4 Abs. 10, Nr. 1 sich in Netze hängt, Banden und Pfosten bemalt sowie Essen und Getränke auf die Spielfläche mitbringt. 15. § 4 Abs. 10 Nr. 2 das Spielfeld mit Fahrzeugen betritt oder befährt. 16. § 4 Abs. 10 Nr. 4 Skateboards benutzt oder mitbringt. 17. e inem nach § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens € 5,11 und höchstens € 1.022,58 und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens € 511,29 geahndet werden. § 9 - Inkrafttreten (1) D iese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Spielplatzordnung vom 29. September 2008 außer Kraft. (3) D ie Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Hohentengen a. H. bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Ordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-

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