Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. Juli 2018.

Nr. 14 / 2018 7 Benutzungsordnung Schulgelände und Spielplätze Aus gegebenen Anlass weisen wir auf die folgende Benutzungsordnung hin. Wir bitten besonders um Beachtung der Benutzungszeiten (§ 3) und der Benutzungsregeln (§ 4). Benutzungsordnung für die öffentlichen Spielplätze und das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds, die Buswendeplatte und die angrenzende Parkfläche sowie das Gelände der Mehrzweckhalle Aufgrund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000, GBI. S. 581, berichtigt S. 698, hat der Gemeinderat am 02.10.2014 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines und Zweckbestimmung (1) Die öffentlichen Spielplätze sowie das Schulgelände des Schulstandortes Ho-hentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds, die Buswendeplatte und die an das Schulgelände angrenzende Parkfläche sowie das Gelände der Mehrzweckhalle sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein. (2) D ie öffentlichen Spielplätze dienen der Entfaltung der Kinder und der Jugendlichen, der Förderung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. (3) Das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schul-sportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds dienen dem Aufenthalt der Schüler und Lehrer während des Schulbetriebs. Außerhalb des Schulbetriebs dient das Schulgelände des Schulstandorts Hohentengen einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds der Entfaltung der Kinder und der Jugendlichen, der Förderung der Spiel- und Bewegungsbedürfnisse sowie der Einübung sozialen Verhaltens. (4) D ie Buswendeplatte dient der Allgemeinheit zum Wenden von Bussen und Kraftfahrzeugen. (5) D ie Parkflächen dienen der Allgemeinheit zum Parken von Personenkraftwagen. (6) Das Gelände der Mehrzweckhalle dient Lehrern und Schülern während des Schulbetriebs sowie Benutzern und Besuchern der Mehrzweckhalle zum Betreten der Mehrzweckhalle. (7) Lage und Ausmaß der Plätze sind in den Lageplänen, die Bestandteile dieser Benutzungsordnung sind, dargestellt. Die Pläne können beim Hauptamt, Bauamt der Gemeindeverwaltung Hohentengen a. H. durch jede Person während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden. (8) J ede von dieser Zweckbestimmung abweichende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. § 2 - Benutzungsrecht (1) D ie Benutzung der öffentlichen Spielplätze ist zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken allen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebens-jahres im gleichen Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. Kindern unter 6 Jahren ist die Benutzung nur in Begleitung einer Aufsichtsperson gestattet. (2) D ie Benutzung des Schulgeländes des Schulstandortes Hohentengen ein-schließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds ist au-ßerhalb des Schulbetriebs zu den in § 1 Abs. 2 genannten Zwecken allen Be-suchern in gleichem Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen ge-stattet. (3) D ie Benutzung der Parkflächen und der Buswendeplatte zu den in § 1 Abs. 4 und 5 genannten Zwecken ist allen Besuchern in gleichem Maße gestattet.

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