Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 19. Juli 2018.

8 Nr. 14 / 2018 (4) Die Benutzung des Geländes der Mehrzweckhalle zu den in § 1 Abs. 6 genannten Zwecken ist allen Benutzern der Mehrzweckhalle in gleichem Maße gestattet. (5) Einzelnen Personen kann die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Flächen oder der Aufenthalt auf solchen für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagt werden, wenn sie eine Fläche ohne Zustimmung der Gemeinde ihrer Zweckbestimmung zuwider benutzen oder gegen die Benutzungszeiten (§ 3) oder die Benutzungsregeln (§ 4) verstoßen. § 3 - Benutzungszeiten Das Schulgelände des Schulstandortes Hohentengen einschließlich der Schul-sportanlage („Roter Platz“) und des Minispielfelds darf Während der Schulzeit Montag bis Freitag: 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr Während den Schulferien Montag bis Samstag: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr Sonn- und Feiertag: 15.00 Uhr bis 21.00 Uhr 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr benutzt werden. Vor und während des Unterrichts ist die Benutzung der genannten Plätze und Bereiche untersagt. § 4 - Benutzungsregeln (1) B eim Aufenthalt und der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen, sind unzumutbare Störungen, Belästigungen, Gefährdung und Schädigung anderer Personen zu vermeiden. (2) E s ist nicht zulässig, in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen. (3) D ie in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Sie dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Der anfallende Müll ist von den Benutzern wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, bzw. kann in den vorgehaltenen Müllbehältnissen entsorgt werden. Es ist verboten Gläser, Glasflaschen und Scherben zu hinterlassen. (4) 1. Der Genuss und das Mitführen von alkoholhaltigen Getränken außerhalb genehmigter Freischankflächen sind für die in § 1 Abs. 1 beschriebenen Flächen untersagt. Ebenso ist es nicht zulässig sich dort in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufzuhalten. 2. Von dem Alkoholverbot ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder die Zustimmung der Gemeinde erteilt wurde. (5) D as Übernachten und das Lagern, das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen o.ä., die Verrichtung der Notdurft sowie das Ausspucken auf den Boden sind unzulässig. (6) D as ungenehmigte Betreten oder Befahren der öffentlichen Spielplätze, des Schulgeländes einschließlich der Schulsportanlage („Roter Platz“) und des Mi-nispielfelds mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art (z. B. Mofa, Moped) ist nicht ge-stattet. (7) D as Rauchen ist auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen untersagt.

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